31.05.2020

Das Bundesgesetz verbietet bestimmte Personengruppen. Bundesgesetz „Über das Verbot bestimmter Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu besitzen, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren


Artikel 1

Dieses Bundesgesetz dient der Gewährleistung der nationalen Sicherheit Russische Föderation Straffung der Lobbyarbeit, Ausweitung der Investitionen in nationale Wirtschaft und die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung zu erhöhen, wird Personen, die im Dienst Entscheidungen treffen, die Fragen der Souveränität und nationalen Sicherheit der Russischen Föderation betreffen, ein Verbot auferlegt, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld zu halten Geldmittel und Werte in ausländische Banken die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, zu besitzen und (oder) fremd zu nutzen Finanzinstrumente, werden die Personengruppen, für die dieses Verbot gilt, das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots durch diese Personen und die Maßnahmen zur Verantwortlichkeit für seine Verletzung festgelegt.

Artikel 2

1. Es ist verboten, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden:

1) Personen ersetzen (besetzen):

a) öffentliche Ämter der Russischen Föderation;

b) die Positionen des ersten Stellvertreters und der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation;

c) Positionen der Mitglieder des Verwaltungsrats Zentralbank Russische Föderation;

d) öffentliche Ämter von Subjekten der Russischen Föderation;

e) Bundesämter Öffentlicher Dienst Ernennung und Abberufung durch den Präsidenten der Russischen Föderation, die Regierung der Russischen Föderation oder den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation;

f) Positionen der stellvertretenden Leiter der föderalen Exekutivorgane;

g) Positionen in staatlichen Körperschaften (Gesellschaften), Stiftungen und anderen Organisationen, die von der Russischen Föderation auf der Grundlage von Bundesgesetzen gegründet wurden und deren Ernennung und Abberufung vom Präsidenten der Russischen Föderation oder der Regierung der Russischen Föderation vorgenommen werden;

h) Ämter von Kreisvorstehern, Gemeindevorstehern;

2) Ehepartner und minderjährige Kinder der in Absatz 1 dieses Absatzes genannten Personen;

3) an andere Personen in den durch Bundesgesetze bestimmten Fällen.

2. Bundesgesetze nach Teil 1 Satz 3 Dieser Artikel, können die Bedingungen vorgesehen werden, während denen Konten (Einlagen) geschlossen werden müssen, die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation beendet wird und (oder) ausländische Finanzinstrumente veräußert werden, die Gründe und das Verfahren für die Durchführung entsprechender Kontrollen sowie die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Verbots dieses Bundesgesetzes.

3. Das in diesem Bundesgesetz vorgesehene Verbot, Konten (Einlagen) bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation zu eröffnen und zu haben, gilt nicht für die in Abschnitt 1 von Teil 1 dieses Artikels genannten Personen, die Besitz (Halten) haben staatliche Stellen der Russischen Föderation und Stellen des föderalen öffentlichen Dienstes in offiziellen Vertretungen der Russischen Föderation, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, offizielle Vertretungen föderaler Exekutivorgane, deren Ernennung und Entlassung durch den Präsidenten der Russischen Föderation erfolgt , der Regierung der Russischen Föderation oder dem Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen.

Artikel 3

1. Die in § 2 Abs. 1 und 2 des Teils 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Konten (Depots) zu schließen, Bargeld und Wertsachen nicht mehr im Ausland zu halten Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, und (oder) ausländische Finanzinstrumente veräußern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind die in Artikel 2 Teil 1 Satz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen verpflichtet, ihre Befugnisse vorzeitig zu beenden, ihre (besetzte) Stelle zu räumen oder ihr Amt niederzulegen.

2. Für den Fall, dass die in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen die in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verhängten Festnahme, Anordnungsverbots nicht erfüllen können Bundesgesetz durch die zuständigen Behörden eines ausländischen Staates in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Konten (Depots) befinden, Bargeld und Wertgegenstände bei einer ausländischen Bank aufbewahrt werden und (oder) ausländische Finanzen vorhanden sind Instrumente, solche Anforderungen müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Beendigung der in diesem Teil der Haft, Untersagungsverfügung angegeben erfüllt werden.

3. Treuhandverwaltung von Vermögen, die die Anlage in ausländische Finanzinstrumente vorsieht und deren Stifterverwaltung eine Person ist, der nach diesem Bundesgesetz die Eröffnung und Führung von Konten (Depots), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen untersagt ist ausländische Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, unterliegen der Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Artikel 4

1. Die in Artikel 2 Absatz 1 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen, wenn sie gemäß den Bundesverfassungsgesetzen, Bundesgesetz Nr. 273-FZ vom 25. Dezember 2008 "Über die Bekämpfung der Korruption" (im Folgenden - das Bundesgesetz"Über die Korruptionsbekämpfung"), andere Bundesgesetze, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation und andere Vorschriften Rechtshandlungen Informationen der Russischen Föderation über Einkommen, Vermögen und Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art geben Informationen über das Vermögen an, das ihnen, ihren Ehepartnern und minderjährigen Kindern gehört Immobilie außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, über die Geldquellen, aus denen das genannte Eigentum erworben wurde, über ihre Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation sowie Informationen über solche Verpflichtungen ihrer Ehegatten (Ehegatten) und minderjährige Kinder.

2. Bürgerinnen und Bürger, die sich um die Besetzung (Besetzung) der in § 2 Abs. 1 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Stellen bewerben, wenn sie nach Maßgabe der Bundesverfassungsgesetze, des Bundesgesetzes „Korruptionsbekämpfung“, sonstiger Bundesgesetze, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation und andere aufsichtsrechtliche Rechtsakte der Russischen Föderation, Informationen zu Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten mit Vermögenscharakter geben zusätzlich zu den in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Informationen Informationen zu ihren Konten an ( Einlagen), Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation und (oder) ausländische Finanzinstrumente sowie Informationen über solche Konten (Einlagen), Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation Bund, und (oder) ausländische Finanzinstrumente ihrer Ehegatten (Ehegatten) und minderjährigen Kinder.

3. Ein Bürger, sein Ehegatte (Ehemann) und minderjährige Kinder sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Besetzung (Besetzung) der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Position durch einen Bürger zu schließen Konten (Einlagen), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation einzustellen und (oder) ausländische Finanzinstrumente zu veräußern.

Artikel 5

1. Grundlage für die Entscheidung über die Durchführung einer Konformitätsprüfung durch eine Person, der es nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Depots) zu eröffnen und zu führen, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes aufzubewahren Russische Föderation, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, ist dieses Verbot (im Folgenden als Verifizierung bezeichnet) eine ausreichende Information, dass die angegebene Person dieses Verbot nicht einhält.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können schriftlich eingereicht werden zu gegebener Zeit:

1) Strafverfolgungsbehörden, andere staatliche Stellen, die Zentralbank der Russischen Föderation, Kreditorganisationen, andere russische Organisationen, Körperschaften Kommunalverwaltung, Mitarbeiter (Mitarbeiter) von Abteilungen zur Verhinderung von Korruption und anderen Straftaten und Beamten staatlicher Stellen, lokaler Regierungen, der Zentralbank der Russischen Föderation sowie ausländischer Banken und internationaler Organisationen;

2) ständige Leitungsgremien von politischen Parteien und anderen gesamtrussischen öffentlichen Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz registriert sind und keine politischen Parteien sind;

3) die Öffentliche Kammer der Russischen Föderation;

4) Allrussische Massenmedien.

3. Anonyme Angaben können nicht als Entscheidungsgrundlage für die Durchführung eines Audits dienen.

Artikel 6

1. Die Entscheidung über die Durchführung einer Prüfung trifft ein Beamter, der befugt ist, eine Entscheidung zu treffen, ob eine Person die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen durch die Bundesverfassungsgesetze, das Bundesgesetz „Über die Bekämpfung der Korruption“ und andere Bundesgesetze prüft.

2. Die Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle wird in der für die Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle vorgesehenen Weise getroffen, ob eine Person die Verbote und Beschränkungen einhält, die durch Bundesverfassungsgesetze, das Bundesgesetz „Über die Bekämpfung der Korruption“ und andere festgelegt sind Bundesgesetze.

3. Die Überprüfung erfolgt in der Weise und innerhalb der Fristen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen einer Person durch die Bundesverfassungsgesetze, das Bundesgesetz „Korruptionsbekämpfung“ und andere Bundesgesetze vorgesehen sind.

Artikel 7

1. Die Prüfung erfolgt durch Organe, Abteilungen und Bedienstete, die befugt sind, die Einhaltung der durch die Bundesverfassungsgesetze, das Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ und andere Bundesgesetze festgelegten Verbote und Beschränkungen durch eine Person zu prüfen.

2. Bei der Durchführung einer Inspektion haben die in Teil 1 dieses Artikels bezeichneten Stellen, Abteilungen und Beamten das Recht:

1) von sich aus ein Gespräch mit der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Person führen;

2) zusätzliche Materialien studieren, die von der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Person oder von anderen Personen erhalten wurden;

3) von der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Person Erläuterungen zu den von ihr übermittelten Informationen und Materialien zu erhalten;

4) Senden Sie gemäß dem festgelegten Verfahren Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation und anderer Bundesbehörden Regierungsstellen, Staatsorgane der Subjekte der Russischen Föderation, Territorialorgane der föderalen Exekutivorgane, Kommunalverwaltungen, öffentliche Vereine und andere Russische Organisationen, an Banken und andere Organisationen ausländischer Staaten über die Informationen, die sie über die Anwesenheit von Personen haben, denen nach diesem Bundesgesetz die Eröffnung und Führung von Konten (Depots), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets untersagt ist der Russischen Föderation ausländische Finanzinstrumente, Konten (Einlagen), Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation und (oder) ausländische Finanzinstrumente besitzen und (oder) verwenden. Die Befugnisse der in Teil 1 dieses Artikels genannten Organe, Abteilungen und Beamten in Bezug auf die Übermittlung von Ersuchen gemäß diesem Absatz werden vom Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt;

5) Anfragen stellen Einzelpersonen und erhalten von ihnen mit ihrer Zustimmung Informationen zu Verifizierungsfragen.

3. Die Leiter von Körperschaften und Organisationen auf dem Territorium der Russischen Föderation, die einen Antrag gemäß Absatz 4 von Teil 2 dieses Artikels erhalten haben, sind verpflichtet, seine Ausführung in Übereinstimmung mit Bundesgesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten zu organisieren Russische Föderation und stellen Sie die angeforderten Informationen in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung.

Artikel 8

Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung des Verbots der Eröffnung und des Besitzes von Konten (Einlagen) durch ihn, seinen Ehepartner (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufbewahren, das Recht haben, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden:

1) Erklärungen, auch schriftlich, zu Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung abgeben;

2) zusätzliche Materialien einreichen und schriftlich erläutern;

3) bei der in Artikel 7 Teil 1 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Stelle, Unterabteilung oder Beamten einen Antrag auf ein Gespräch mit ihm über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung stellen. Die Anfrage unterliegt der obligatorischen Erfüllung.

Artikel 9

Die in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person für den Zeitraum der Überprüfung der Einhaltung durch ihn, seinen Ehepartner (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder mit dem Verbot, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation aufbewahren, um ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, können gemäß dem festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen von der ersetzten (besetzten) Position entfernt werden das Datum der Entscheidung zur Durchführung einer Prüfung. Die festgelegte Frist kann von der Person, die die Entscheidung über die Durchführung der Inspektion getroffen hat, auf bis zu neunzig Tage verlängert werden. Für die Zeit der Entlassung aus der Vertretungsstelle bleibt die Geldentschädigung für die Vertretungsstelle einzubehalten.

Artikel 10

Nichteinhaltung des Verbots der Eröffnung und Führung von Konten (Depots), der Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen durch die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person, ihre Ehefrau (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, führt zu einer vorzeitigen Beendigung der Befugnisse, zur Entlassung aus einer ersetzten (besetzten) Position oder zur Entlassung aufgrund von Vertrauensverlust gemäß den föderalen Verfassungsgesetzen und föderalen Gesetze, die den rechtlichen Status der betroffenen Person bestimmen.

Präsident der Russischen Föderation V. Putin

Bundesgesetz Nr. 79-FZ vom 7. Mai 2013 (in der Fassung vom 1. Mai 2019) „Über das Verbot von bestimmte Kategorien Personen, die Konten (Einlagen) eröffnen und führen, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufbewahren, ausländische Finanzinstrumente besitzen und (oder) verwenden" (in der geänderten und ergänzten Fassung, gültig ab 06.08.2019)

Staatsduma

Föderationsrat

Rechtsprechung und Gesetzgebung - 79-FZ Über das Verbot bestimmter Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden

Erklärung eines Beamten über die Unmöglichkeit, den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 7. Mai 2013 N 79-FZ „Über das Verbot bestimmter Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen im Ausland zu halten, nachzukommen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation, die ausländische Finanzinstrumente besitzen und (oder) verwenden“<4>(im Folgenden - das Bundesgesetz "Über das Verbot bestimmter Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden" ) im Zusammenhang mit Verhaftung, Verfügungsverbot durch die zuständigen Behörden eines ausländischen Staates gemäß den Rechtsvorschriften des ausländischen Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich Konten (Depots) befinden, Bargeld und Wertgegenstände bei einer ausländischen Bank aufbewahrt werden und (oder) bei ausländischen Finanzinstrumenten oder im Zusammenhang mit anderen Umständen, die nicht von seinem Willen oder dem Willen seiner Ehefrau (Ehegattin) und minderjährigen Kindern abhängen;


russische Föderation das Bundesgesetz

Über das Verbot für bestimmte Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden

Um die nationale Sicherheit der Russischen Föderation zu gewährleisten, die Lobbyarbeit zu straffen, die Investitionen in die Volkswirtschaft auszuweiten und die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung zu verbessern, verbietet dieses Bundesgesetz Personen, Entscheidungen im Dienst zu treffen, die Fragen der Souveränität und der nationalen Sicherheit betreffen der Russischen Föderation, Konten ( Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, die Personengruppen, für die dieses Verbot gilt festgelegt ist, das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots durch diese Personen und Strafen für dessen Verstoß.

Artikel 2

1. Es ist verboten, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden:

1) Personen ersetzen (besetzen):

a) öffentliche Ämter der Russischen Föderation;

b) die Positionen des ersten Stellvertreters und der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation;

c) Positionen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Zentralbank der Russischen Föderation;

d) öffentliche Ämter von Subjekten der Russischen Föderation;

e) Positionen des föderalen öffentlichen Dienstes, deren Ernennung und Entlassung durch den Präsidenten der Rußländischen Föderation, die Regierung der Rußländischen Föderation oder den Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation ausgeübt werden;

f) Positionen der stellvertretenden Leiter der föderalen Exekutivorgane;

g) Positionen in staatlichen Körperschaften (Gesellschaften), Stiftungen und anderen Organisationen, die von der Russischen Föderation auf der Grundlage von Bundesgesetzen gegründet wurden und deren Ernennung und Abberufung vom Präsidenten der Russischen Föderation oder der Regierung der Russischen Föderation vorgenommen werden;

h) Ämter von Kreisvorstehern, Gemeindevorstehern;

2) Ehepartner und minderjährige Kinder der in Absatz 1 dieses Absatzes genannten Personen;

3) an andere Personen in den durch Bundesgesetze bestimmten Fällen.

2. Die in Abschnitt 3 von Teil 1 dieses Artikels genannten Bundesgesetze können die Fristen vorsehen, innerhalb derer Konten (Einlagen) geschlossen werden müssen, die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation und (oder ) die Veräußerung ausländischer Finanzinstrumente durchgeführt wurde, die Gründe und das Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Überprüfungen sowie die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des durch dieses Bundesgesetzes festgelegten Verbots.

3. Das in diesem Bundesgesetz vorgesehene Verbot, Konten (Einlagen) bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation zu eröffnen und zu haben, gilt nicht für die in Abschnitt 1 von Teil 1 dieses Artikels genannten Personen, die Besitz (Halten) haben staatliche Stellen der Russischen Föderation und Stellen des föderalen öffentlichen Dienstes in offiziellen Vertretungen der Russischen Föderation, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, offizielle Vertretungen föderaler Exekutivorgane, deren Ernennung und Entlassung durch den Präsidenten der Russischen Föderation erfolgt , der Regierung der Russischen Föderation oder dem Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, sowie Ehegatten und minderjährige Kinder dieser Personen.

Artikel 3

2. Für den Fall, dass die in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen die in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verhängten Festnahme, Anordnungsverbots nicht erfüllen können Bundesgesetz durch die zuständigen Behörden eines ausländischen Staates in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Staates, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Konten (Depots) befinden, Bargeld und Wertgegenstände bei einer ausländischen Bank aufbewahrt werden und (oder) ausländische Finanzen vorhanden sind Instrumente, solche Anforderungen müssen innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Beendigung der in diesem Teil der Haft, Untersagungsverfügung angegeben erfüllt werden.

3. Treuhandverwaltung von Vermögen, die die Anlage in ausländische Finanzinstrumente vorsieht und deren Stifterverwaltung eine Person ist, der nach diesem Bundesgesetz die Eröffnung und Führung von Konten (Depots), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen untersagt ist ausländische Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, unterliegen der Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

Artikel 4

2. Bürgerinnen und Bürger, die sich um die Besetzung (Besetzung) der in Artikel 2 Teil 1 Satz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Stellen bewerben, wenn sie nach Maßgabe der Bundesverfassungsgesetze, des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Korruption, sonstiger Bundesgesetze, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation und andere aufsichtsrechtliche Rechtsakte der Russischen Föderation, Informationen zu Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten mit Vermögenscharakter geben zusätzlich zu den in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Informationen Informationen zu ihren Konten an ( Einlagen), Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation und (oder) ausländische Finanzinstrumente sowie Informationen über solche Konten (Einlagen), Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation Bund, und (oder) ausländische Finanzinstrumente ihrer Ehegatten (Ehegatten) und minderjährigen Kinder.

3. Ein Bürger, sein Ehegatte (Ehemann) und minderjährige Kinder sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Besetzung (Besetzung) der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Position durch einen Bürger zu schließen Konten (Einlagen), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation einzustellen und (oder) ausländische Finanzinstrumente zu veräußern.

Artikel 5

1. Grundlage für die Entscheidung über die Durchführung einer Konformitätsprüfung durch eine Person, der es nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Depots) zu eröffnen und zu führen, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes aufzubewahren Russische Föderation, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, ist dieses Verbot (im Folgenden als Verifizierung bezeichnet) eine ausreichende Information, dass die angegebene Person dieses Verbot nicht einhält.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können schriftlich auf die vorgeschriebene Weise übermittelt werden:

1) Strafverfolgungsbehörden, andere staatliche Stellen, die Zentralbank der Russischen Föderation, Kreditinstitute, andere russische Organisationen, lokale Regierungen, Mitarbeiter (Angestellte) von Abteilungen für die Verhinderung von Korruption und anderen Straftaten und Beamte staatlicher Stellen, lokale Regierungen, die Zentralbank der Russischen Föderation sowie ausländische Banken und internationale Organisationen, das Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ dieses Bundesgesetzes, Erläuterungen zu den von ihnen übermittelten Informationen und Materialien;

4) gemäß dem festgelegten Verfahren Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation, andere föderale staatliche Stellen, staatliche Stellen der Teileinheiten der Russischen Föderation, territoriale Organe der föderalen Exekutivorgane, lokale Regierungen, öffentliche Vereinigungen und andere russische Organisationen, an Banken und andere Organisationen ausländischer Staaten über Informationen, die sie über die Verfügbarkeit von Personen haben, denen es gemäß diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu führen, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken aufzubewahren, die sich außerhalb befinden das Territorium der Russischen Föderation, Besitz und (oder) Nutzung ausländischer Finanzinstrumente, Konten (Einlagen), Barmittel und Wertgegenstände bei ausländischen Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, und (oder) ausländischer Finanzinstrumente. Die Befugnisse der in Teil 1 dieses Artikels genannten Organe, Abteilungen und Beamten in Bezug auf die Übermittlung von Ersuchen gemäß diesem Absatz werden vom Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt;

5) Anfragen von Einzelpersonen stellen und von ihnen mit deren Zustimmung Informationen zu Überprüfungsfragen erhalten.

3. Die Leiter von Körperschaften und Organisationen auf dem Territorium der Russischen Föderation, die einen Antrag gemäß Absatz 4 von Teil 2 dieses Artikels erhalten haben, sind verpflichtet, seine Ausführung in Übereinstimmung mit Bundesgesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten zu organisieren Russische Föderation und stellen Sie die angeforderten Informationen in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung.

Artikel 8

Artikel 10

Nichteinhaltung des Verbots der Eröffnung und Führung von Konten (Depots), der Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen durch die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person, ihre Ehefrau (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, führt zu einer vorzeitigen Beendigung der Befugnisse, zur Entlassung aus einer ersetzten (besetzten) Position oder zur Entlassung aufgrund von Vertrauensverlust gemäß den föderalen Verfassungsgesetzen und föderalen Gesetze, die den rechtlichen Status der betroffenen Person bestimmen.

Der Präsident
Russische Föderation
W. Putin

Name des Dokuments:
Dokumentnummer: 79-FZ
Art des Dokuments: das Bundesgesetz
Hostkörper: Staatsduma
Status: aktuell
Veröffentlicht:
Abnahmedatum: 07. Mai 2013
Effektives Startdatum: 19. Mai 2013
Änderungsdatum: 01. Mai 2019

Über das Verbot bestimmter Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, zu besitzen und (oder) zu verwenden ... (Artikel 1 - 10)

RUSSISCHE FÖDERATION

DAS BUNDESRECHT

Über das Verbot für bestimmte Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden


Dokument geändert von:
(Offizielles Internetportal Rechtsinformation www.pravo.gov.ru, 23. Dezember 2014, N 0001201412230012) (in Kraft getreten am 1. Januar 2015);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 04.11.2015, N 0001201511040010);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 28. November 2015, N 0001201511280028);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 29. Dezember 2016, N 0001201612290093);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 02.06.2019, N 0001201902060015);
(Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 01.05.2019, N 0001201905010013).
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Artikel 1

1. Um die nationale Sicherheit der Russischen Föderation zu gewährleisten, die Lobbyarbeit zu straffen, die Investitionen in die Volkswirtschaft auszuweiten und die Wirksamkeit der Korruptionsbekämpfung zu verbessern, verbietet dieses Bundesgesetz Personen, Entscheidungen im Dienst zu treffen, die Fragen der Souveränität betreffen und nationale Sicherheit der Russischen Föderation, und (oder ) an der Vorbereitung solcher Entscheidungen teilnehmen, Konten (Einlagen) eröffnen und haben, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufbewahren, ausländische besitzen und (oder) verwenden Finanzinstrumenten werden die Personengruppen festgelegt, für die dieses Verbot gilt, das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieses Verbots durch diese Personen und die Maßnahmen zur Verantwortlichkeit für seine Verletzung.

2. Ausländische Finanzinstrumente im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1) Wertpapiere und verwandte Finanzinstrumente von Gebietsfremden und (oder) ausländischen Strukturen ohne Ausbildung juristische Person, die gem internationaler Standard"Wertpapiere - Internationales System Identifikation wertvolle Papiere(Internationale Wertpapierkennnummern (ISIN)", genehmigt Internationale Organisation für Normung, international ausgezeichnet Identifikations Code Wertpapiere. In diesem Bundesgesetz ist der Begriff „ fremde Struktur ohne Bildung einer juristischen Person" wird im Sinne der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Steuern und Gebühren verwendet, der Begriff "Nichtansässiger" im definierten Sinne Artikel 1 Teil 1 Absatz 7 des Bundesgesetzes Nr. 173-FZ vom 10. Dezember 2003 "Über die Währungsregulierung und Währungskontrolle" ;

2) Partizipationsanteile, Anteile am genehmigten (Aktien-) Kapital von Organisationen, deren Registrierungsort oder Sitz ein ausländischer Staat ist, sowie am Eigentum ausländischer Strukturen ohne Bildung einer juristischen Person, die nicht gemäß Absatz definiert sind 1 dieses Teils als Wertpapiere und ihnen zugeordnete Finanzinstrumente;

3) Verträge, die derivative Finanzinstrumente sind und in Teil neunundzwanzig definiert sind Artikel 2 des Bundesgesetzes Nr. 39-FZ vom 22. April 1996 "Auf dem Wertpapiermarkt" wenn mindestens eine der Parteien einer solchen Vereinbarung ein Gebietsfremder und (oder) eine ausländische Struktur ist, ohne eine juristische Person zu bilden;

4) nach den Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates gegründet Vertrauensverwaltung Vermögen, dessen Gründer und (oder) Begünstigter die in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person ist;

5) Darlehensverträge, wenn mindestens eine der Parteien eines solchen Vertrags ein Gebietsfremder und (oder) eine ausländische Struktur ist, ohne eine juristische Person zu bilden;

6) Darlehensverträge abgeschlossen mit ausländischen Banken oder anderen ausländischen Kreditinstituten, die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation befinden.

3. In diesem Bundesgesetz bedeutet das Verbot des Besitzes und der Nutzung ausländischer Finanzinstrumente das Verbot des direkten und indirekten (durch Dritte) Besitzes und (oder) der Nutzung solcher Finanzinstrumente.
(Artikel in der Fassung vom 28. Juni 2017 Bundesgesetz Nr. 505-FZ vom 28. Dezember 2016.

Artikel 2

1. Es ist verboten, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden:

1) Personen ersetzen (besetzen):

a) öffentliche Ämter der Russischen Föderation;

b) die Positionen des ersten Stellvertreters und der Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation;

c) Positionen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Zentralbank der Russischen Föderation;

d) öffentliche Ämter von Subjekten der Russischen Föderation;

e) Positionen des föderalen öffentlichen Dienstes, deren Ernennung und Entlassung durch den Präsidenten der Rußländischen Föderation, die Regierung der Rußländischen Föderation oder den Generalstaatsanwalt der Rußländischen Föderation ausgeübt werden;

f) Positionen der stellvertretenden Leiter der föderalen Exekutivorgane;

g) Positionen in staatlichen Körperschaften (Gesellschaften), Stiftungen und anderen Organisationen, die von der Russischen Föderation auf der Grundlage von Bundesgesetzen gegründet wurden und deren Ernennung und Abberufung vom Präsidenten der Russischen Föderation oder der Regierung der Russischen Föderation vorgenommen werden;

h) Ämter von Kreisvorstehern, Gemeindevorstehern, Leitern anderer Gemeinden Stellvertretende Leiter der Kommunalverwaltungen, Leiter der Kommunalverwaltungen;
(Unterabschnitt in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

i) Positionen des föderalen öffentlichen Dienstes, Positionen des staatlichen öffentlichen Dienstes der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, Positionen in der Zentralbank der Russischen Föderation, staatliche Körperschaften (Gesellschaften), Fonds und andere von der Russischen Föderation gegründete Organisationen auf der Grundlage von Bundesgesetzen bestimmte Positionen auf der Grundlage von Arbeitsvertrag in Organisationen, die zur Erfüllung der den föderalen Staatsorganen übertragenen Aufgaben gegründet wurden, deren Ausübung von Befugnissen die Beteiligung an der Vorbereitung von Entscheidungen vorsieht, die Fragen der Souveränität und nationalen Sicherheit der Russischen Föderation betreffen, und die in den von der Regulierungsbehörde erstellten Listen enthalten sind Rechtsakte von föderalen Staatsorganen, konstituierenden Einheiten der Föderation der Russischen Föderation, Vorschriften Zentralbank der Russischen Föderation, öffentliche Körperschaften(Unternehmen), Stiftungen und andere Organisationen, die von der Russischen Föderation auf der Grundlage von Bundesgesetzen gegründet wurden;
(Absatz ab 1. Januar 2015 zusätzlich aufgenommen Bundesgesetz Nr. 431-FZ vom 22. Dezember 2014)

1.1) Abgeordnete der Kreisvertretungen und kreisfreien Städte in ständiger Ausübung ihrer Befugnisse, Abgeordnete in den Kreis- und kreisfreien Stadtvertretungen;
(Der Artikel ist ab dem 4. November 2015 zusätzlich enthalten Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015)

2) Ehegatten und minderjährige Kinder der in den Unterabsätzen "a" - "h" von Absatz 1 und Absatz 1_1 dieses Teils genannten Personen;
(Absatz in der jeweils gültigen Fassung, in Kraft getreten am 1. Januar 2015 Bundesgesetz Nr. 431-FZ vom 22. Dezember 2014; in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

3) an andere Personen in den durch Bundesgesetze bestimmten Fällen.

2. Die in Abschnitt 3 von Teil 1 dieses Artikels genannten Bundesgesetze können die Fristen vorsehen, innerhalb derer Konten (Einlagen) geschlossen werden müssen, die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation und (oder ) die Veräußerung ausländischer Finanzinstrumente durchgeführt wurde, die Gründe und das Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Überprüfungen sowie die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des durch dieses Bundesgesetzes festgelegten Verbots.

3. Das in diesem Artikel festgelegte Verbot, Konten (Einlagen) bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu eröffnen und zu haben, gilt nicht für die in Absatz 1 von Teil 1 dieses Artikels genannten Personen, die öffentliche Ämter ersetzen (halten). der Russischen Föderation, Positionen des Bundesstaatsdienstes in offiziellen Repräsentanzen der Russischen Föderation, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, offizielle Repräsentanzen von föderalen Exekutivorganen, Positionen in Repräsentanzen staatlicher Körperschaften (Gesellschaften) und Organisationen, die zur Gewährleistung gegründet wurden die Tätigkeit von Landesorganen sowie für Ehegatten (Ehegatten) und minderjährige Kinder dieser Personen.
Bundesgesetz Nr. 431-FZ vom 22. Dezember 2014.

Artikel 3

1. Die in § 2 Abs. 1 und 2 des Teils 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Konten (Depots) zu schließen, Bargeld und Wertsachen nicht mehr im Ausland zu halten Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, und (oder) ausländische Finanzinstrumente veräußern. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind die in Artikel 2 Teil 1 Satz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen verpflichtet, ihre Befugnisse vorzeitig zu beenden, ihre (besetzte) Stelle zu räumen oder ihr Amt niederzulegen.

2. Für den Fall, dass die in § 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen die in Teil 1 dieses Artikels und § 4 Teil 3 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Festnahme nicht erfüllen können, Verbot Verfügung, die von den zuständigen Behörden eines ausländischen Staates gemäß den Rechtsvorschriften des jeweiligen ausländischen Staates auferlegt wird, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Konten (Depots) befinden, Bargeld und Wertgegenstände bei einer ausländischen Bank aufbewahrt werden und (oder) ausländische Finanzen vorhanden sind Instrumente oder im Zusammenhang mit anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle der in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen liegen, müssen diese Anforderungen innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Festnahme erfüllt werden, Verbot der Anordnung, die in diesem Bundesgesetz angegeben ist Teil oder Beendigung anderer Umstände.
(Teil in der Fassung vom 1. Januar 2015 Bundesgesetz Nr. 431-FZ vom 22. Dezember 2014 Bundesgesetz vom 28. November 2015 N 354-FZ.

2_1. Jeder Fall der Nichteinhaltung der in Teil 1 dieses Artikels und (oder) Teil 3 von Artikel 4 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anforderungen wird in der vorgeschriebenen Weise in einer Sitzung der zuständigen Kommission für die Einhaltung der Anforderungen geprüft zur Amtsführung und Beilegung von Interessenkonflikten (Kommission zur Überwachung der Zuverlässigkeit von Angaben über Einkünfte, Vermögen und vermögensrechtliche Verpflichtungen).
(Teil ab 09.12.2015 zusätzlich enthalten Bundesgesetz vom 28. November 2015 N 354-FZ)

3. Treuhandverwaltung von Vermögen, die die Anlage in ausländische Finanzinstrumente vorsieht und deren Stifterverwaltung eine Person ist, der nach diesem Bundesgesetz die Eröffnung und Führung von Konten (Depots), die Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen untersagt ist ausländische Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, unterliegen der Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes.

4. Für den Fall, dass infolge der Annahme einer Erbschaft nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation oder den Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates die in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen Konten (Einlagen) erhalten , Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, im direkten und indirekten (über Dritte) Besitz und (oder) Gebrauch ausländischer Finanzinstrumente sowie der Erwerb des Status des Gründers und (oder ) Begünstigte der nach den Rechtsvorschriften eines ausländischen Staates errichteten Treuhandverwaltung von Erbvermögen (Erbschaftsfonds, Trust) sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Annahme der Erbschaft oder der Übertragung ausländischer Finanzinstrumente an den Stifter und ( oder) Begünstigte der Treuhandverwaltung des erblichen Vermögens (Erbschaftsfonds, Treuhandvermögen), Konten (Depots) schließen, Bargeldhaltung einstellen und Wertsachen in ausländischen Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, und (oder) erhaltene ausländische Finanzinstrumente zu veräußern, den Besitz und (oder) die Verwendung ausländischer Finanzinstrumente auf andere Weise zu beenden.
(Teil extra enthalten Bundesgesetz Nr. 73-FZ vom 1. Mai 2019)

Artikel 4

1. die in § 2 Abs. 1, 1_1 des 1. Teils dieses Bundesgesetzes genannten Personen bei Vorlage nach Bundesverfassungsgesetzen, Bundesgesetz vom 25. Dezember 2008 N 273-FZ „Über die Korruptionsbekämpfung“(im Folgenden als Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ bezeichnet), andere Bundesgesetze, Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation und andere ordnungspolitische Rechtsakte der Russischen Föderation, Angaben zu Einkommen, Vermögen und vermögensrechtlichen Verpflichtungen geben Informationen an über die Immobilien, die ihnen, ihren Ehepartnern und minderjährigen Kindern gehören und sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, über die Geldquellen, aus denen das genannte Eigentum erworben wurde, über ihre Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, sowie Informationen über solche Pflichten ihrer Ehegatten (Ehegatten) und minderjährigen Kinder.
(Teil in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

2. Bürger, die sich um die Besetzung (Besetzung) der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Positionen bewerben, bei der Übermittlung von Informationen gemäß Bundesverfassungsgesetzen, anderen Bundesgesetzen, Dekreten des Präsidenten der Russischen Föderation und andere regulatorische Rechtsakte der Russischen Föderation über Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten mit Vermögenscharakter geben zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Informationen Informationen über ihre Konten (Einlagen), Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken an, die sich außerhalb befinden das Territorium der Russischen Föderation und (oder) ausländische Finanzinstrumente sowie Informationen über solche Konten (Einlagen), Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, und (oder) ausländische Finanzinstrumente ihrer Ehegatten (Ehegatten) und minderjährige Kinder.

3. Die in Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannten Personen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Besetzung (Besetzung) der in Artikel 2 Teil 1 Satz 1 dieses Bundesgesetzes genannten Position durch einen Bürger, Konten (Einlagen) zu schließen, die Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation einzustellen und (oder) ausländische Finanzinstrumente zu veräußern sowie die Treuhandverwaltung von Eigentum zu beenden, die Investitionen in ausländische Unternehmen vorsieht Finanzinstrumente und die Gründer des Managements, in dem diese Personen stehen.
(Teil in der Fassung vom 1. Januar 2015 Bundesgesetz Nr. 431-FZ vom 22. Dezember 2014; in der geänderten Fassung, gültig ab 9. Dezember 2015 Bundesgesetz vom 28. November 2015 N 354-FZ.

Artikel 5

1. Grundlage für die Entscheidung über die Durchführung einer Konformitätsprüfung durch eine Person, der es nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Depots) zu eröffnen und zu führen, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets des Landes aufzubewahren Russische Föderation, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, ist dieses Verbot (im Folgenden als Verifizierung bezeichnet) eine ausreichende Information, dass die angegebene Person dieses Verbot nicht einhält.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen können schriftlich auf die vorgeschriebene Weise übermittelt werden:

1) Strafverfolgungsbehörden, andere staatliche Stellen, die Zentralbank der Russischen Föderation, Kreditinstitute, andere russische Organisationen, Kommunalverwaltungen, Mitarbeiter (Angestellte) von Abteilungen zur Verhinderung von Korruption und anderen Straftaten und Beamte staatlicher Stellen, Kommunalverwaltungen, die Zentralbank der Russischen Föderation sowie ausländische Banken und internationale Organisationen;

2) ständige Leitungsgremien von politischen Parteien und anderen gesamtrussischen öffentlichen Vereinigungen, die gemäß dem Gesetz registriert sind und keine politischen Parteien sind;

3) die Öffentliche Kammer der Russischen Föderation;

4) Allrussische Massenmedien.

3. Anonyme Angaben können nicht als Entscheidungsgrundlage für die Durchführung eines Audits dienen.

Artikel 6

1. Die Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle trifft ein zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle befugter Beamter über die Einhaltung der durch die Bundesverfassungsgesetze festgelegten Verbote und Beschränkungen, Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“

2. die Entscheidung über die Durchführung einer Prüfung in der Weise getroffen wird, die für die Entscheidung über die Durchführung einer Prüfung der Einhaltung der durch die Bundesverfassungsgesetze festgelegten Verbote und Beschränkungen einer Person vorgeschrieben ist, Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ und andere Bundesgesetze.

3. die Überprüfung in der Weise und unter den Bedingungen durchgeführt wird, die für die Überprüfung der Einhaltung der durch die Bundesverfassungsgesetze festgelegten Verbote und Beschränkungen durch eine Person vorgesehen sind, Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ und andere Bundesgesetze.

Artikel 7

1. Die Prüfung erfolgt durch Stellen, Abteilungen und Bedienstete, die befugt sind, die Einhaltung der durch Bundesverfassungsgesetze festgelegten Verbote und Beschränkungen durch eine Person zu prüfen, Bundesgesetz „Über die Korruptionsbekämpfung“ und andere Bundesgesetze.

2. Bei der Durchführung einer Inspektion haben die in Teil 1 dieses Artikels bezeichneten Stellen, Abteilungen und Beamten das Recht:

1) von sich aus ein Gespräch mit der in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1, 1_1 dieses Bundesgesetzes genannten Person führen;
Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

2) Studium zusätzlicher Materialien, die von der in Artikel 2 Teil 1 Absätze 1, 1_1 dieses Bundesgesetzes genannten Person oder von anderen Personen erhalten wurden;
(Artikel in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

3) von der in den Absätzen 1, 1_1 von Teil 1 von Artikel 2 dieses Bundesgesetzes genannten Person Erläuterungen zu den von ihr übermittelten Informationen und Materialien zu erhalten;
(Artikel in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

4) gemäß dem festgelegten Verfahren Ersuchen an die Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation, andere föderale staatliche Stellen, staatliche Stellen der Teileinheiten der Russischen Föderation, territoriale Organe der föderalen Exekutivorgane, lokale Regierungen, öffentliche Vereinigungen und andere russische Organisationen über die Informationen, die sie über die Anwesenheit von Personen haben, denen es gemäß diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu halten, zu besitzen und (oder) Verwendung ausländischer Finanzinstrumente, Konten (Einlagen), Barmittel und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation und (oder) ausländischer Finanzinstrumente. Die Befugnisse der in Teil 1 dieses Artikels genannten Organe, Abteilungen und Beamten in Bezug auf die Übermittlung von Ersuchen gemäß diesem Absatz werden vom Präsidenten der Russischen Föderation festgelegt;
(Artikel in der Fassung vom 6. August 2019 Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019.

5) Anfragen von Einzelpersonen stellen und von ihnen mit deren Zustimmung Informationen zu Überprüfungsfragen erhalten.

3. Die Leiter von Körperschaften und Organisationen auf dem Territorium der Russischen Föderation, die einen Antrag gemäß Absatz 4 von Teil 2 dieses Artikels erhalten haben, sind verpflichtet, seine Ausführung in Übereinstimmung mit Bundesgesetzen und anderen aufsichtsrechtlichen Rechtsakten zu organisieren Russische Föderation und stellen Sie die angeforderten Informationen in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung.

4. Anfragen an ausländische Banken und Sonstiges ausländische Organisationen, sowie an die zuständigen Stellen ausländischer Staaten, mit Ausnahme von Ersuchen im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen gemäß, werden von den Strafverfolgungsbehörden der Russischen Föderation aus Gründen und in der vom Generalstaatsanwalt festgelegten Weise übermittelt der Russischen Föderation.
Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019)

5. Bei der Durchführung von Kontrollen gem Artikel 13_4 Teil 1 Absatz 3 des Bundesgesetzes "Über die Korruptionsbekämpfung" Die Erledigung von Ersuchen an den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation erfolgt innerhalb der in solchen Ersuchen festgelegten Fristen.
(Teil ab 6. August 2019 zusätzlich enthalten Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019)

6. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat erforderlichenfalls das Recht, eine Anfrage an die Zentralbank der Russischen Föderation zu richten, die an gerichtet ist Zentralbank und (oder) eine andere Aufsichtsbehörde eines ausländischen Staates, zu deren Aufgaben gehören Bankenaufsicht, oder an eine ausländische Aufsichtsbehörde Finanzmarkt mit der Aufforderung, ihnen Auskunft darüber zu erteilen, ob Personen, denen es nach diesem Bundesgesetz untersagt ist, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu führen, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufbewahren, besitzen und ( oder ) ausländische Finanzinstrumente, Konten (Einlagen), Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation und (oder) ausländische Finanzinstrumente verwenden.
(Teil ab 6. August 2019 zusätzlich enthalten Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019)

7. Das Verfahren und die Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation und der Zentralbank der Russischen Föderation werden durch Vereinbarung festgelegt.
(Teil ab 6. August 2019 zusätzlich enthalten Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019)

8. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation stellt die von der Zentralbank der Russischen Föderation erhaltenen Informationen den in Teil 1 dieses Artikels genannten Organen, Abteilungen und Beamten zur Verfügung.
(Teil ab 6. August 2019 zusätzlich enthalten Bundesgesetz Nr. 5-FZ vom 6. Februar 2019)

9. Organe, Abteilungen und Beamte nach Teil 1 dieses Artikels sind nicht berechtigt, Dritten Auskunft über die Anwesenheit von Personen zu erteilen, denen nach diesem Bundesgesetz die Eröffnung und Führung von Konten (Depots) untersagt ist, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente, Konten (Einlagen), Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu besitzen und (oder) zu nutzen, und (oder ) ausländische Finanzinstrumente, soweit nicht durch Bundesgesetze etwas anderes bestimmt ist.
(Teil ab 06.08.2019 vom Bund zusätzlich aufgenommen Gesetz vom 6. Februar 2019 N 5-FZ)

Artikel 8

Die in den Absätzen 1, 1_1 von Artikel 2 Teil 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung durch ihn, seinen Ehepartner (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder mit dem Verbot, Konten zu eröffnen und zu haben (Einlagen ), Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufzubewahren, das Recht, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden:
(Absatz in der Fassung vom 4. November 2015 Bundesgesetz Nr. 303-FZ vom 3. November 2015.

1) Erklärungen, auch schriftlich, zu Fragen im Zusammenhang mit der Prüfung abgeben;

2) zusätzliche Materialien einreichen und schriftlich erläutern;

3) bei der in Artikel 7 Teil 1 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Stelle, Unterabteilung oder Beamten einen Antrag auf ein Gespräch mit ihm über Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfung stellen. Die Anfrage unterliegt der obligatorischen Erfüllung.

Artikel 9

Die in Artikel 2 Teil 1 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person für den Zeitraum der Überprüfung der Einhaltung durch ihn, seinen Ehepartner (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder mit dem Verbot, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation aufbewahren, um ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, können gemäß dem festgelegten Verfahren für einen Zeitraum von höchstens sechzig Tagen von der ersetzten (besetzten) Position entfernt werden das Datum der Entscheidung zur Durchführung einer Prüfung. Die festgelegte Frist kann von der Person, die die Entscheidung über die Durchführung der Inspektion getroffen hat, auf bis zu neunzig Tage verlängert werden. Für die Zeit der Entlassung aus der Vertretungsstelle bleibt die Geldentschädigung für die Vertretungsstelle einzubehalten.

Artikel 10

Nichteinhaltung des Verbots der Eröffnung und Führung von Konten (Depots), der Aufbewahrung von Bargeld und Wertgegenständen durch die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes genannte Person, ihre Ehefrau (Ehemann) und (oder) minderjährige Kinder Banken, die außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation ansässig sind, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden, führt zu einer vorzeitigen Beendigung der Befugnisse, zur Entlassung aus einer ersetzten (besetzten) Position oder zur Entlassung aufgrund von Vertrauensverlust gemäß den föderalen Verfassungsgesetzen und föderalen Gesetze, die den rechtlichen Status der betroffenen Person bestimmen.

Der Präsident
Russische Föderation
W. Putin

Überarbeitung des Dokuments unter Berücksichtigung
Änderungen und Ergänzungen vorbereitet
JSC "Kodeks"

Über das Verbot für bestimmte Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden (in der geänderten Fassung vom 1. 2019) (Ausgabe gültig ab 6. August 2019)

Name des Dokuments: Über das Verbot für bestimmte Personengruppen, Konten (Einlagen) zu eröffnen und zu haben, Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken außerhalb des Hoheitsgebiets der Russischen Föderation aufzubewahren, ausländische Finanzinstrumente zu besitzen und (oder) zu verwenden (in der geänderten Fassung vom 1. 2019) (Ausgabe gültig ab 6. August 2019)
Dokumentnummer: 79-FZ
Art des Dokuments: das Bundesgesetz
Hostkörper: Staatsduma
Status: aktuell
Veröffentlicht: Offizielles Internetportal für Rechtsinformationen www.pravo.gov.ru, 08.05.2013

Russische Zeitung, N 100, 14.05.2013

Rechtssammlung der Russischen Föderation, N 19, 13.05.2013, Art. 2306

Abnahmedatum: 07. Mai 2013
Effektives Startdatum: 19. Mai 2013
Änderungsdatum: 01. Mai 2019

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