25.04.2020

Ein Leitfaden zu Casco-Ausnahmen. Presse über Versicherungen, Versicherungsunternehmen und den Versicherungsmarkt Ausschlüsse vom Versicherungsschutz


4.1. Eingetretene Ereignisse:

a) infolge vorsätzlicher Handlungen des Versicherten, des Anspruchsberechtigten, einer Person, die aufgrund eines Versicherungsvertrags zum Führen des versicherten Fahrzeugs zugelassen ist, Insassen des versicherten Fahrzeugs, die auf den Eintritt eines versicherten Ereignisses abzielen, oder wenn die oben genannten Personen begehen oder Versuch, ein Verbrechen zu begehen;

b) als Folge des Lenkens des Fahrzeugs durch eine Person, die sich in einem beliebigen Grad einer alkoholischen, narkotischen oder toxikologischen Vergiftung befand oder unter dem Einfluss von Medikamenten stand, deren Verwendung beim Führen des Fahrzeugs kontraindiziert ist, einschließlich Personen, die Alkohol konsumiert haben Getränke, betäubende, psychotrope oder andere berauschende Mittel nach einem Unfall, an dem er beteiligt war, und vor der Untersuchung zur Feststellung des Rauschzustandes eingenommen oder sich einer Untersuchung verweigert hat; sowie wenn der Lenker des versicherten Fahrzeuges den Unfallort verlassen hat;

c) durch Einwirkung einer nuklearen Explosion, Strahlung oder radioaktive Verseuchung;

d) aufgrund militärischer Aktionen, Manöver oder sonstiger militärischer Maßnahmen, Bürgerkrieg, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Requirierung, Festnahme oder Vernichtung des versicherten Fahrzeugs auf Anordnung Regierungsbehörden;

e) infolge des Führens eines Fahrzeuges durch einen Lenker, der keine Fahrerlaubnis zum Führen eines Fahrzeuges der entsprechenden Kategorie besitzt, oder durch eine Person, die keinen Rechtsgrund zum Führen eines Fahrzeuges hat (Vollmacht, Frachtbrief usw.);

e) aufgrund der Teilnahme des Fahrzeugs an Wettbewerben, Tests oder der Nutzung des Fahrzeugs zu Trainingszwecken.

§5. Abschluss eines Versicherungsvertrages

5.1. Der Versicherungsvertrag kommt schriftlich auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Antrags des Versicherungsnehmers zustande. Die Nichteinhaltung der Schriftform des Versicherungsvertrages hat dessen Unwirksamkeit zur Folge. Versicherungsvertragsformulare, Versicherungspolice und Versicherungsanträge, die in diesem Reglement vorgesehen sind (Anhang zum Reglement), sind typisch. Gleichzeitig behält sich der Versicherer das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen gemäß den Bedingungen eines bestimmten Versicherungsvertrags und der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorzunehmen.

5.2. Der Versicherungsvertrag für das Risiko „Unfall“ kann nach einem Pauschalsystem oder nach einem Ortsystem abgeschlossen werden.

Beim Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Stellensystem bestimmt der Versicherungsvertrag Versicherungssumme für jeden versicherten Sitzplatz im Fahrzeug. Die Anzahl der versicherten Sitzplätze darf die Anzahl der Sitzplätze im Fahrzeug gemäß den vom Hersteller festgelegten Standards nicht überschreiten.

Beim Abschluss einer Versicherung im Pauschalsystem wird die Versicherungssumme für alle Fahrzeuge ausgehandelt. Jeder der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Fahrzeug befindlichen Insassen (einschließlich Fahrer) gilt mit einem Anteil an der Gesamtversicherungssumme als versichert.

  • Frage 9
  • Schutz von Metallen vor Korrosion organische und anorganische Beschichtungen.
  • 8.1. In Übereinstimmung mit diesen Regeln, Verluste aufgrund von:

    8.1.1. Krieg, jegliche Feindseligkeiten, Terrorakte sowie Manöver oder andere militärische Aktivitäten, Revolutionen, Unruhen, innere Volksunruhen, Terrorakte und Versuche, diese zu begehen, Massenstreiks, Aufruhr oder Aussperrung;

    8.1.2. Exposition gegenüber einer nuklearen Explosion, Strahlung oder radioaktiver Kontamination;

    8.1.3. Verwendung oder Besitz von Bomben, Minen, Projektilen oder anderen Waffen;

    8.1.4. Bürgerkrieg, bewaffneter Aufstand sowie die Maßnahmen der Behörden, die auf ihre Unterdrückung abzielen;

    8.1.5. Diebstahl ohne zu brechen;

    8.1.6. Beschlagnahme, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum durch Anordnung von Militär- oder Zivilbehörden oder andere Maßnahmen von Verwaltungsorganen;

    8.1.7. Raumluftfeuchtigkeit, Gebäude (Schimmel, Pilze usw.);

    8.1.8. indirekte Verluste, die insbesondere aus Verzögerungen bei der Lieferung von Produkten oder nicht rechtzeitiger Lieferung, Produktionsunterbrechung, Handelsunterbrechung, entgangenem Gewinn oder Nutzen, Produktionsverlangsamung oder Verringerung der Menge der produzierten Waren oder Dienstleistungen entstehen, selbst wenn es sich um solche Verluste handelte infolge von Ereignissen, in deren Zusammenhang der Versicherer gemäß den Bestimmungen dieser Versicherungsbedingungen zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wäre;

    8.1.9. natürliche Abnutzung der versicherten Sachen oder deren allmählicher Verlust ihrer Eigenschaften oder Gebrauchseigenschaften;

    8.1.10. Korrosion, Oxidation, Gärung, Fäulnis oder andere natürliche Eigenschaften der versicherten Sachen;

    8.1.11. vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherten oder seiner Vertreter sowie des Anspruchsberechtigten;

    8.1.12. Setzungen, Rissbildungen, Stauchungen, Dehnungen oder Schwellungen von Straßenoberflächen oder Gehwegen, sowie Fundamenten, Wänden, tragenden Konstruktionen oder Decken von Gebäuden, Bauwerken, o.ä Ingenieurbauwerke wenn sie nicht infolge einer plötzlichen und unvorhergesehenen Einwirkung von außen auf sie eingetreten sind;

    8.1.13. Mängel und Mängel der versicherten Gebäude, bei Abschluss des Versicherungsvertrages bereits vorhandene Bauwerke, die dem Versicherten oder seinen Organen oder Beauftragten hätten bekannt sein müssen, dem Versicherer aber nicht gemeldet wurden;



    8.1.14. Entzündung von Produktionsanlagen, elektrischen Haushaltsgeräten, elektronischen Geräten und Bürogeräten, wenn diese Entzündung keinen Brand verursacht hat, d.h. weitere Ausbreitung des Feuers;

    8.1.15 Setzungen oder sonstige Bodenbewegungen, wenn sie durch Sprengungen, Erdaushub aus Gruben oder Steinbrüchen, Verfüllung von Hohlräumen oder Aushub sowie Gewinnung oder Erschließung von Lagerstätten fester, flüssiger oder gasförmiger Mineralien verursacht werden;

    8.1.16. Sturm, Wirbelsturm, Hurrikan, Tornado oder andere Bewegung von Luftmassen, die durch natürliche Prozesse in der Atmosphäre verursacht werden, wenn die Windgeschwindigkeit, die den Schaden verursacht hat, 60 km/h (16,6 m/s) nicht überschritten hat. Die Windgeschwindigkeit wird durch die Zertifikate der zuständigen Institutionen des Hydrometeorologischen Zentrums bestätigt;

    8.1.17. Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz in die versicherten Räumlichkeiten durch unverschlossene Fenster, Türen oder sonstige Öffnungen in Gebäuden, es sei denn, diese Öffnungen wurden dadurch verursacht Naturkatastrophe;

    8.1.18. Schäden an Maschinen und Anlagen, sofern diese nicht durch eine plötzliche und unvorhergesehene Einwirkung von außen verursacht wurden;

    8.1.20. Nichteinhaltung der Anforderungen der behördlichen Verordnungen und Anweisungen für den Betrieb, die Aufbewahrung und die Wartung des versicherten Objekts durch den Versicherten oder seinen Vertreter sowie den Anspruchsberechtigten sowie die Verwendung dieses Objekts für andere als die vorgesehenen Zwecke es ist beabsichtigt.



    8.2. Außerdem sind Schäden nicht versichert:

    8.2.1. die an der versicherten Sache infolge ihrer Behandlung mit Feuer oder anderen thermischen Einwirkungen zur Veränderung ihrer Eigenschaften oder zu anderen Zwecken entsprechend dem technischen Verfahren entstanden sind; dies gilt auch für Grundstücke, in denen oder mit deren Gebrauch ein brauchbares Feuer oder Wärme erzeugt oder unterhalten wird;

    8.2.2. Durch Verbrennung, die nicht infolge eines Feuers entstanden ist (z. B. bei der Lagerung von Rohstoffen, Materialien, Produkten usw. in der Nähe von Feuerquellen);

    8.2.3. Verursacht an Mechanismen mit einem Verbrennungsmotor bei Explosionen in Brennkammern sowie Schäden durch Gasdruck, der in der Schaltanlage eines elektrischen Schalters entsteht;

    8.3. Verlangt der Versicherer zur Klärung der Schadensersatzfrage den Nachweis, dass der verursachte Schaden weder unmittelbar noch mittelbar durch die in Ziffer 8.1.-8.3. genannten Umstände verursacht wurde, so ist der Versicherungsnehmer zum Nachweis verpflichtet.

    8.4. Beim Abschluss eines Versicherungsvertrages können der Versicherungsnehmer und der Versicherer vereinbaren, einzelne Bestimmungen dieser Regeln zu ändern oder auszuschließen oder diese Regeln zu ergänzen.

    Selten in der Police aufgeführt. Im besten Fall enthält der Vertrag einen Link zum entsprechenden Abschnitt der Regeln. Und manchmal kann man das auch nicht finden: Es werden nur die Regeln selbst angegeben, unter deren Bedingungen die Versicherung ausgestellt wird. Gleichzeitig glauben Autofahrer oft, dass das Studium der Ausnahmeliste nicht so relevant ist. Im Falle von Feindseligkeiten oder nuklearen Explosionen ist es unwahrscheinlich, dass irgendjemand Versicherungsansprüchen gerecht wird. Gleichzeitig kann die Liste der Ausnahmen neben Beispielen für solche globalen Faktoren sehr banale Situationen enthalten.

    Wenn Sie ein Buch eines Versicherers mit einem Umfang von mehreren Dutzend Seiten im Kleingedruckten sehen, können Sie natürlich entmutigt werden. Die CASCO-Versicherungsordnung ist kein kleines Dokument, denn sie enthält Anweisungen „für alle Fälle“. Oder fast alles. Die Aufzählung von Ereignissen, die keinen Bezug zu Versicherungsfällen haben, nimmt in der Regel aber nur einen kleinen Teil eines solchen Textes ein. Außerdem befindet es sich oft in separater Abschnitt was das Auffinden erleichtert. Das Studium dieser Informationen wird nicht viel Zeit in Anspruch nehmen und es Ihnen ermöglichen, einige unangenehme Situationen zu vermeiden, die mit einem Missverständnis der Versicherungsbedingungen verbunden sind.

    verstehen und berücksichtigen

    Das Lesen der Ausnahmen erfordert eine gewisse Aufmerksamkeit und die Fähigkeit, die Amtssprache zu „entziffern“. Darüber hinaus legt jedes Unternehmen solche Klauseln auf der Grundlage seiner eigenen Richtlinie fest. Einige davon sind natürlich bei fast jedem Versicherer zu finden. Zu den relativ "allgemeinen" Ausnahmen gehören:

    • Exposition gegenüber einer nuklearen Explosion, Strahlung oder radioaktiver Kontamination;
    • militärische Operationen sowie Manöver oder andere militärische Maßnahmen;
    • Bürgerkrieg, Unruhen jeglicher Art oder Streiks;
    • Beschlagnahme, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Festnahme oder Vernichtung Fahrzeug im Auftrag staatlicher Stellen;
    • Führen eines Fahrzeugs durch eine Person in einem Zustand von Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Giftvergiftung;
    • vorsätzliche Handlungen, die auf den Eintritt eines Versicherungsfalles gerichtet sind.

    In vielen Fällen sind „nicht versicherungsbezogene“ Ereignisse jedoch individueller und organisationsspezifischer. „Hinter“ der Berechnung durch den CASCO-Rechner steckt immer eine Statistik, die die Liste der nicht versicherungsrelevanten Sachverhalte berücksichtigt. Es ist klar, dass es besser ist, die relevanten Bedingungen in der Phase des Vertragsabschlusses zu verstehen, als als Ergebnis einer unerwarteten Schadensverweigerung. Insbesondere sind mögliche Auslegungen des Versicherers zu berücksichtigen.

    Tabelle 1. Interpretationsmöglichkeiten des Wortlauts der CASCO-Regeln.

    Tabelle scrollt nach rechts
    AusnahmewortlautInterpretationsmöglichkeiten
    Ein- oder Aussteigen des Fahrers
    und Passagiere.
    Wir erwarten dringend eine Verweigerung der Entschädigung
    versehentlicher Türschaden
    ihre Entdeckung.
    Transport oder Abschleppen
    versicherte Fahrzeuge
    Mittel jeglicher Art
    Transport (inkl
    Beladen/Entladen davon)
    sofern der Versicherte
    das Fahrzeug ist es nicht
    speziell entwickelt für
    angegebenen Zwecke.
    Wenn das Auto da "eingefahren" wird
    der Moment, als er einen anderen trug
    Auto kann das Unternehmen ablehnen
    Zahlung. Ja, Tatsache
    kein Abschleppen hier. Aber
    formale Umstände des Vorfalls
    kann als „abgelehnt“ betrachtet werden.
    Technisch
    Dienstleistungen, Bereitstellung
    technische Unterstützung oder Reparatur
    Fahrzeug (einschließlich Heben
    Wagenheber, Hebebühne, Ersatz
    Räder, Montage oder Demontage
    Zusatzausstattung usw.).
    Der Versicherer kann ablehnen
    Schäden, inkl
    Verkehrsunfall,
    die auf dem Gelände der Station stattfand
    Wartung. Ja, Auto
    es wurde nicht repariert. Aber es stellte sich heraus
    er ist an der richtigen Stelle zu halten
    Reparatur, die verursacht
    Schaden.
    Ein Ereignis, das während stattfand
    Transportbetrieb
    Mittel mit Verzögerungen
    technische Überprüfung,
    wenn der Eintritt des Ereignisses ist
    Kausalzusammenhang mit
    technisch unbefriedigend
    Fahrzeugzustand.
    Wenn die Diagnosekarte
    beendet, und die OSAGO-Politik ist immer noch
    funktioniert, viele haben es nicht eilig zu passieren
    technische Überprüfung. Es kann geben
    Ablehnungsgrund des Versicherers
    Entschädigung der CASCO-Versicherung.
    Stellen Sie die gewünschte "Ursache-
    investigativer Link" und "Unentschieden"
    das erforderliche Gutachten über
    der Zustand des Autos ist unwahrscheinlich
    herausfordernde Aufgabe.
    Fahrzeugbewegung entlang
    Grundfläche oder Oberfläche
    künstliche Struktur,
    teuer sein gem
    Verkehrsregeln.
    Es stellt sich heraus, dass versicherte Ereignisse keine sind
    sind die Ereignisse, die am stattfanden
    "angrenzendes Gebiet":
    Parkplätze, Gewerbegebiete
    und Tankstellen, Werften
    usw. Ja, OSAGO ist schon lange dabei
    Beispiele für Schäden
    kompensiert. Aber laut CASCO
    Unternehmen steht es frei, Daten aufzubewahren
    Beschränkungen.

    Ja, höchstwahrscheinlich können die meisten dieser Ablehnungen angefochten werden richterliche Anordnung. Dieser Prozess ist jedoch mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Sie müssen auf solche Konsequenzen vorbereitet sein, indem Sie eine Richtlinie zu den relevanten Bedingungen der Regeln herausgeben. Andererseits kann die Politik der Versicherer in dieser Hinsicht je nach den Grundsätzen der Arbeit auf dem Markt unterschiedlich sein. Oft ist die Reputation eines Unternehmens wichtiger als die Verwendung umstrittener „Leads“, um Schadensersatz zu vermeiden.

    Spezialfälle

    Manchmal kann die Kenntnis der Ausnahmeliste Gewohnheiten beeinflussen oder in bestimmten Situationen zu erhöhter Wachsamkeit führen. Zum Beispiel gibt es in den Regeln vieler Versicherer eine Bedingung, die die Zahlungsverweigerung für Schäden durch Rauchen im Auto vorsieht. Das Verständnis dieser Tatsache kann das übliche Verhalten des Versicherten ändern.

    Oder die Beschädigung eines Fahrzeugs beim Be- oder Entladen von Gütern gilt nicht als Versicherungsfall. Auf den ersten Blick scheint diese Bedingung nicht zuzutreffen Autos. Tatsächlich können hier jedoch alle transportierten Gegenstände als Fracht betrachtet werden, einschließlich Möbelstücke, Gepäck oder jegliche Ausrüstung. Und wenn beim Transport solcher Gegenstände in das Auto (oder aus dem Auto) die Stoßstange, der Kofferraumdeckel oder ein anderes Element versehentlich zerkratzt wurde, hat der Versicherer allen Grund, dies abzulehnen.

    Darüber hinaus wird es in den folgenden Fällen höchstwahrscheinlich keine Rückerstattung geben:

    • Das Auto wurde von einer Person ohne Führerschein gefahren (insbesondere vor Erhalt oder bei Entzug der Rechte). Auch wenn die CASCO-Richtlinie keine Beschränkungen für die Zulassung von Personen zur Geschäftsführung vorsieht. Wenn der Autobesitzer sich entschieden hat, den „entrechteten“ Fahrer „auf dem Hof ​​üben“ zu lassen – im Falle eines Schadens am Auto wird der Versicherer den Schaden nicht ersetzen.
    • Nutzung eines technisch fehlerhaften Fahrzeugs (bedeutet in der Regel Störungen, bei denen der Betrieb der Maschine untersagt ist). Entscheidet sich der Versicherte dennoch, mit abgerissenem Bremsschlauch in einem Notgang die zweihundert Meter zum Parkplatz zu fahren, geht ein möglicher Schaden zu seinen Lasten.
    • Transport, Be- oder Entladen eines Fahrzeugs. Und es geht nicht nur um Abschleppdienste. Potentielle Gefahren stellen beispielsweise mögliche Fährüberfahrten dar.

    Manchmal kann es vorkommen, dass das Opfer zum Versicherer kommt, um einen Schaden zu melden, über dessen Aussehen er nichts sagen kann. Vorher nicht, aber jetzt schon. Es ist jedoch auch unwahrscheinlich, dass Schäden unter nicht näher bezeichneten Umständen ersatzfähig sind.

    Es ist unmöglich, alle nicht versicherten Ereignisse aufzulisten, die in den Vorschriften der verschiedenen Versicherer vorgesehen sind. Aber die angeführten Beispiele zeigen, dass Ausnahmen normalerweise ziemlich wahrscheinliche Ereignisse oder Vorkommnisse in dem einen oder anderen Grad betreffen. Daher ist es nicht unangebracht, die relevanten Nuancen bei der Auswahl einer Versicherungsgesellschaft für CASCO zu berücksichtigen. Am Ende ist es nicht so schwierig, den erforderlichen Abschnitt in den Regeln zu finden und ein paar Minuten damit zu verbringen, ihn zu studieren. Eine solche „Wachsamkeitsdemonstration“ ermöglicht einerseits eine objektivere Beurteilung des vorgeschlagenen Produkts. Andererseits, um möglichst Situationen zu vermeiden, die der Versicherungsgesellschaft möglicherweise Anlass zum „Händewaschen“ geben.

    Sie gilt nicht für versicherte Ereignisse und die Versicherung deckt die Offensive nicht ab zivilrechtliche Haftung Versicherungsnehmer (Versicherter) wegen:

    • 1. Ansprüche auf Ersatz von Schäden (Schäden), die aufgrund von Vereinbarungen, Verträgen, Vereinbarungen sowie Zahlungen als Gegenleistung für die Erfüllung von Sachpflichten oder als Sanktionen aus Verträgen sowie einer sonstigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden im Rahmen der Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen;
    • 2. die Umwelt schädigen (Umweltschäden);
    • 3. Verletzung von Leben, Gesundheit und Eigentum des Versicherten (Versicherten), seiner Mitarbeiter, Angehörigen, verbundenen Unternehmen des Versicherten (Versicherten);
    • 4. vorsätzliche Schädigung durch den Versicherten (Versicherten). Einer vorsätzlichen Schadenszufügung steht in diesem Fall die Begehung einer Handlung oder Unterlassung gleich, bei der der mögliche Eintritt eines Schadens mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit erwartet und vom Verantwortlichen bewusst zugelassen wird;
    • 5. Exposition gegenüber einer Quelle erhöhter Gefahr;
    • 6. Nichtbeseitigung durch den Versicherten innerhalb der mit dem Versicherer vereinbarten Frist von Umständen, die den Grad der Gefahr erheblich erhöhen, die Notwendigkeit der Beseitigung, die dem Versicherten nach allgemein anerkannten Maßstäben vom Versicherer angezeigt wurden;
    • 7. Verschleiß von Konstruktionen, Geräten, verwendeten Materialien, einschließlich über die normale Lebensdauer hinaus;
    • 8. Schadenszufügung im Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Entdeckungsrechten, Erfindungs- oder Industriedesigns oder ähnlichen Rechten, einschließlich der unbefugten Nutzung von eingetragenen Handels-, Marken- oder Warenzeichen, Symbolen und Namen;
    • 9. Verletzung von Leben, Gesundheit und Eigentum des Mieters und/oder Mitarbeiters des Mieters, wenn der Versicherungsnehmer (Versicherte) der Vermieter ist;
    • 10. Handlungen und/oder Unterlassungen des Versicherten (Versicherten) und/oder seines Mitarbeiters, begangen oder zugelassen infolge des Konsums von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln;
    • 11. Nichterfüllung durch den Versicherten (Versicherten) in Zeit einstellen Auflagen (Anordnungen) der Aufsichtsbehörde;
    • 12. Regelverstöße Brandschutz vom Versicherten (versicherte Person) oder seinem Mitarbeiter zugelassen, der für ihre Einhaltung verantwortlich war;
    • 13. Ausführung von Arbeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen durch den Versicherten (Versicherten) ohne Genehmigung Aufsichtsbehörde(falls eine solche Genehmigung erforderlich ist), illegale Sanierung von Wohn- / Nichtwohngebäuden;
    • 14. Bedienung eines technischen Geräts durch einen Mitarbeiter des Versicherten (Versicherten), der kein Dokument hatte, das die Berechtigung zum Bedienen eines technischen Geräts nachweist (falls ein solches Dokument obligatorisch ist);
    • 15. Beschädigung, Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum, das der Versicherungsnehmer (Versicherte) gemietet, vermietet, gemietet, geleast oder verpfändet oder im Rahmen eines Vertrages zur Aufbewahrung übernommen hat;
    • 16. Ständige, regelmäßige und/oder längere thermische Einwirkung oder Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Strahlen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder anderen, einschließlich nicht atmosphärischen Niederschlägen (Ruß, Ruß, Rauch, Staub usw.). Schäden sind jedoch erstattungsfähig, wenn eine der oben genannten Maßnahmen plötzlich und unvorhergesehen ist;
    • 17. Versäumnis des Versicherten (Versicherten) oder des Geschädigten, angemessene und erschwingliche Maßnahmen zur Reduzierung möglicher Verluste zu ergreifen;
    • 18. Verursachung von moralischen Schäden, entgangenem Gewinn, Schädigung der Ehre, der Würde, des geschäftlichen Ansehens sowie die Auferlegung einer Haftung gegenüber dem Versicherten in einer Höhe, die über das geltende Recht hinausgeht.

    Ereignisse werden nicht als versicherte Ereignisse anerkannt und Versicherungsentschädigung wird nicht gezahlt, wenn während der Gültigkeitsdauer des Versicherungsvertrages Folgendes eingetreten ist:

    • 1. Zurverfügungstellung nicht ordnungsgemäß ausgeführter Dokumente durch den Versicherungsnehmer und/oder den Begünstigten. Dokumente gelten als ordnungsgemäß ausgeführt, wenn sie gemäß registriert sind etablierte Ordnung Anmeldung (laut aktueller Rechtshandlungen), die ordnungsgemäßen Angaben (Siegel, Unterschrift des zuständigen Beamten usw.) enthalten, die vollständigen Informationen enthalten, die in dieser Form des Dokuments vorgesehen sind (gemäß den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften), sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht;
    • 2. wissentlich falsche Angaben des Versicherten (Versicherten) und/oder des Anspruchsberechtigten über den Versicherungsfall und die Schadenshöhe.

    Versicherungsdeckung

    Die Frachtversicherung wird durch nationale und internationale Gesetze geregelt und verwendet auch in großem Umfang Klauseln, die durch die lange Praxis der Implementierung dieser Art von Versicherung entwickelt wurden. Ursprünglich wurden die Versicherungsbedingungen im 18. Jahrhundert in England entwickelt. und werden derzeit ohne grundlegende Änderungen verwendet (Tab. 8.11).

    Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

    Die betrachteten Musterklauseln enthalten generelle Ausnahmen vom Versicherungsschutz. Insbesondere der Verlust oder die Beschädigung der Ladung sowie die Kosten, die entstehen durch:

    • 1) direkte oder indirekte Exposition gegenüber Strahlung oder einer radioaktiven Substanz oder die Verwendung einer Waffe, die auf der Verwendung von Atom- oder Kernspaltung und (oder) Fusion und anderen ähnlichen Reaktionen basiert;
    • 2) Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufruhr oder daraus resultierende Unruhen oder feindliche Handlungen eines Kriegführenden oder gegen ihn gerichtet;
    • 3) Einschlag von verirrten Minen, Torpedos, Bomben oder anderen zurückgelassenen Kriegswaffen, deren Einschlag auf den Versicherungsgegenstand zufällig ist;
    • 4) die Aktionen von Streikenden, Arbeitern, die in eine Aussperrung verwickelt sind, oder Personen, die an Arbeitsunruhen, Unruhen oder zivilen Unruhen beteiligt sind;

    Tabelle 8.11. Allgemeine Versicherungsbedingungen in der Transportversicherung

    Klausel "A": "Alle Risiken verantwortlich"

    Verlust oder Beschädigung der gesamten oder eines Teils der Fracht aus irgendeinem Grund, sofern nicht anders als Ausnahme von der Deckung angegeben.

    Verluste, Aufwendungen und Beiträge im allgemeinen Durchschnitt.

    Bergungskosten, die gemäß dem Beförderungsvertrag und/oder geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten zugewiesen oder zugewiesen wurden und zur Vermeidung oder im Zusammenhang mit der Vermeidung von Verlusten aus irgendeinem Grund entstanden sind, außer in Fällen, die als Ausnahmen von der Deckung angegeben sind

    Klausel "B": "Haftung für Teilunfall"

    • - Brand, Explosion, Erdbeben, Vulkanausbruch, Blitzeinschlag;
    • - Zusammenstoß, Überschlag, Kollision eines Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug oder einem festen Gegenstand (außer bei Kontakt mit Wasser);
    • - Auflaufen eines Schiffes, Anlanden, Überschwemmung oder Kentern, Eisschaden;
    • - Eindringen von Außenbordwasser in das Fahrzeug, den Container mit der Ladung oder den Lagerort, Überschwemmen der Ladung;
    • - spurloser Verlust eines Transportmittels (Schiff, Flugzeug);
    • - Versagen von Brücken und Lagereinrichtungen;
    • - Unfälle beim Laden, Entladen, Entladen, Empfangen von Kraftstoff durch das Schiff.

    Außerdem:

    • - Verluste, Aufwendungen und Beiträge im allgemeinen Durchschnitt;
    • - Bergungskosten, die gemäß dem Beförderungsvertrag und/oder den geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten zugewiesen oder zugewiesen werden und zur Vermeidung oder im Zusammenhang mit der Vermeidung von Verlusten aus irgendeinem Grund entstehen, außer in Fällen, die als Ausnahmen von der Deckung angegeben sind

    „C“-Klausel: „Keine Haftung für Schäden außer bei Crash“

    Verlust oder Beschädigung der gesamten oder eines Teils der Ladung als Folge von:

    • - Feuer Explosion;
    • - Zusammenstoß, Überschlag, Kollision eines Fahrzeugs mit einem anderen Fahrzeug oder einem festen Gegenstand;
    • - Strandung, Strandung, Überschwemmung oder Kentern von Schiffen, Eisschäden;
    • - Verluste, Aufwendungen und Beiträge im allgemeinen Durchschnitt.

    Außerdem:

    Bergungskosten, die gemäß dem Beförderungsvertrag und (oder) den geltenden Gesetzen zugewiesen oder zugewiesen wurden

    und Praktiken, die zur Vermeidung oder im Zusammenhang mit der Vermeidung von Todesfällen jeglicher Ursache durchgeführt werden, sofern nicht anders als Ausnahme von der Deckung angegeben;

    Bei Totalverlust der Ladung können auch Schäden durch andere in Ziffer „B“ aufgeführte Risiken ersetzt werden.

    • 5) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherten oder des Anspruchsberechtigten oder ihrer Vertreter, soweit solche als Ergebnis einer Untersuchung festgestellt werden Versicherungsfall relevante zuständige Behörden sowie Verstöße gegen die festgelegten Regeln für den Transport, die Weiterleitung und die Lagerung von Fracht durch eine von ihnen;
    • 6) Brand oder Explosion infolge der Verladung von explosiven und selbstentzündlichen Stoffen und Gegenständen (keine Fracht im Sinne des Versicherungsvertrags), die mit Wissen des Versicherten oder Anspruchsberechtigten, aber ohne Wissen des Versicherers ausgeführt wurde ;
    • 7) regulatorische Leckage, normaler Gewichts- oder Volumenverlust, natürlicher Verschleiß der Ladung;
    • 8) unzureichende oder ungeeignete Verpackung (einschließlich Verstauen der Fracht in einem Container durch den Versicherungsnehmer) oder Vorbereitung der Fracht; Beschädigung der Verpackung bei gleichzeitiger Erhaltung der Ladung, wenn ein Umpacken nicht erforderlich ist;
    • 9) Ladungsmangel mit der Unversehrtheit der Außenverpackung und der Unversehrtheit der Siegel des Absenders;
    • 10) innere Eigenschaften oder Mängel der Ladung, einschließlich Oxidation, Rost, Schrumpfung usw.;
    • 11) Ladungsschäden durch Würmer, Nagetiere, Insekten;
    • 12) Lieferverzögerungen, auch wenn die Verzögerung durch ein Risiko verursacht wird, das Teil des Versicherungsschutzes ist (ausgenommen Havarie- und Bergungskosten, die gemäß dem Beförderungsvertrag und (oder) den geltenden Gesetzen und Gepflogenheiten zugewiesen oder zugewiesen werden, in Auftrag gegeben zur Vermeidung oder im Zusammenhang mit der Vermeidung von Ladungsverlusten aus irgendeinem Grund);
    • 13) Zahlungsunfähigkeit oder Nichterfüllung Finanzielle Verpflichtungen Eigentümer, Manager, Charterer oder Betreiber des Fahrzeugs;
    • 14) Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Lastkahns, Ungeeignetheit des Transportmittels, Schiffscontainers oder Hebezeugs für den sicheren Transport der Ladung;
    • 15) Vorliegen des Interesses des Versicherten oder seiner Mitarbeiter an der Seeuntauglichkeit oder Untauglichkeit des Transportmittels beim Verladen der Ladung;
    • 16) Verletzung der stillschweigenden Garantien der Seetüchtigkeit des Schiffes und der Eignung des Schiffes für die Beförderung von Fracht zum Bestimmungsort, außer in dem Fall, in dem der Versicherte oder seine Mitarbeiter sich dieser Unseetüchtigkeit oder Untauglichkeit nicht bewusst waren;
    • 17) Beschlagnahme, Beschlagnahme, Beschlagnahme, Verbot oder Inhaftierung (ausgenommen Produktpiraterie) und deren Folgen oder entsprechende Versuche;
    • 18) Handlungen von Terroristen oder anderen Personen, die aus politischen Gründen handeln.

    Ausgenommen von den Klauseln „B“ und „C“ ist die Gefahr des Diebstahls, Raubes, der Zerstörung oder Beschädigung der Ladung durch unerlaubte Handlungen Dritter. Neben den typischen gibt es spezielle Reservierungen, insbesondere auf Zusatzvereinbarungen Versicherungsschutz für die Risiken der Ziffern 1-4 vorgesehen werden kann, können die Risiken der Ziffern 5-8 in den Versicherungsschutz einbezogen werden, wenn ein zwischen den Parteien vereinbarter zusätzlicher Selbstbehalt festgelegt wird. In der Praxis des Frachttransports kommt es vor, dass ein Schiff oder ein anderes Fahrzeug von der in den Versicherungsunterlagen angegebenen Route abweicht, jedoch mit der Absicht, zum vorherigen Kurs zurückzukehren (Abweichung). Gemäß den geltenden Normen des Geschäftsverkehrs (sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist) befreit die Tatsache der Abweichung den Versicherer von der Haftung ab dem Zeitpunkt der Abweichung bis zum Zeitpunkt der Rückkehr zu der in den Versicherungsunterlagen angegebenen Route.

    Auf Wunsch des Versicherten kann der Haftungsumfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein zusätzliches „Kälterisiko“ als das in der Transportpraxis am häufigsten anzutreffende enthalten. Das Kühlrisiko ist definiert als Beschädigung der Ladung in einem Kühlschrank infolge eines Ausfalls der Kühleinheit während des Transports, der aus irgendeinem Grund aufgetreten ist, mit Ausnahme der unehrlichen Pflichterfüllung durch den Fahrer (Mechaniker) des Kühlschranks. Der mit dem Auftauen der Ladung verbundene Schaden kann vom Versicherer nur ersetzt werden, wenn der Ausfall des Kühlaggregats durch einen Unfall oder unerlaubte Handlung Dritter während der Transportzeit verursacht wurde. Die Entschädigung erfolgt nach dem tatsächlichen Schaden.

    Für alle vorhandenen internen Gesetzgebungsakte und internationalen Transportkonventionen tragen Spediteure, Spediteure und Verwahrer gegenüber dem Eigentümer der Ladung eine materielle Haftung für die Beschädigung der Ladung während des Transports, des Umschlags und der Lagerung. Der Frachtführer ist jedoch von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass die Zerstörung, Beschädigung oder der Verlust des Gutes auf Umständen beruhen, die er nicht verhindern konnte und deren Beseitigung nicht von ihm abhängt.

    Um die Auslegung der Handelsbedingungen für Export-Import-Transporte zu vereinheitlichen, veröffentlichte die Internationale Handelskammer 1936 eine Reihe internationaler Regeln für genaue Definition Handelsklauseln, sogenannte Regeln oder Bedingungen, INCOTERMS, derzeit gültig in der Ausgabe 2000. Die Bedingungen für die Frachtversicherung basieren jetzt auch auf den in den INCOTERMS enthaltenen Lieferbedingungen. Diese Regeln legen den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer und die Kostenteilung zwischen ihnen fest (Tabelle 8.12). Auf dieser Grundlage werden das versicherbare Interesse und dementsprechend die Hauptbedingungen des Frachtversicherungsvertrags bestimmt.

    Die Anwendung der INCOTERMS-2000 ist von der Zustimmung der Vertragsparteien abhängig. Stimmen die Bedingungen des Geschäfts mit den Bedingungen der INCOTERMS überein, so werden die im Vertrag festgelegten Bestimmungen bevorzugt.


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