19.12.2019

10 99 gem. Organisationskosten


Verordnung über die Rechnungslegung
Organisationskosten
PBU 10/99

(geändert durch die Verordnungen des Finanzministeriums Russlands vom 30. Dezember 1999 Nr. 107n,
Nr. 27n vom 30.03.2001, Nr. 116n vom 18.09.2006, Nr. 156n vom 27.11.2006,
vom 25. Oktober 2010 Nr. 132n, vom 8. November 2010 Nr. 144n, vom 27. April 2012 Nr. 55n)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung legt die Regeln für die Bildung von Informationen zu Ausgaben in der Buchhaltung fest kommerzielle Organisationen(mit Ausnahme von Kredit- und Versicherungsorganisationen). Rechtspersonen nach der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

In Bezug auf diese Verordnung gemeinnützige Organisationen(außer bei staatlichen (kommunalen) Einrichtungen) Aufwendungen für unternehmerische und sonstige Tätigkeiten ansetzen.

2. Die Aufwendungen der Organisation werden als Minderung des wirtschaftlichen Nutzens infolge der Veräußerung von Vermögenswerten erfasst ( Geld, sonstiges Eigentum) und (oder) das Entstehen von Verpflichtungen, die zu einer Verringerung des Kapitals dieser Organisation führen, mit Ausnahme einer Verringerung der Beiträge durch Beschluss der Teilnehmer (Eigentümer).

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Veräußerung von Vermögenswerten nicht als Aufwand der Organisation anerkannt:

  • im Zusammenhang mit dem Erwerb (Erstellung) Anlagevermögen(Anlagevermögen, Anlagen im Bau, immaterielle Vermögenswerte usw.);
  • Beiträge zum genehmigten (Stamm-) Kapital anderer Organisationen, der Erwerb von Anteilen Aktiengesellschaften und andere Wertpapiere, die nicht zum Zweck der Weiterveräußerung bestimmt sind (Verkauf);
  • Absatz ausgeschlossen. - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 30. März 2001 Nr. 27n;
  • im Rahmen von Provisionsverträgen, Agenturverträgen und anderen ähnlichen Verträgen zugunsten des Auftraggebers, Auftraggebers usw.;
  • in der Reihenfolge der Vorauszahlung Produktionsbestände und andere Wertgegenstände, Werke, Dienstleistungen;
  • in Form von Vorschüssen eine Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;
  • als Rückzahlung eines Darlehens, ein von einer Organisation erhaltenes Darlehen.

Als Zahlung im Sinne dieser Verordnung wird die Verfügung über Vermögenswerte bezeichnet.

4. Die Ausgaben der Organisation werden je nach Art, Durchführungsbedingungen und Tätigkeitsbereichen der Organisation unterteilt in:

  • Ausgaben für gewöhnliche Arten Aktivitäten;
  • andere Ausgaben;
  • Absatz ausgeschlossen. - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 18. September 2006 Nr. 116n.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten andere Ausgaben als Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit als sonstige Ausgaben.

II. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten

5. Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten und dem Verkauf von Produkten, dem Kauf und Verkauf von Waren. Solche Ausgaben gelten auch als Ausgaben, deren Durchführung mit der Ausführung von Arbeiten, der Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

Bei Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Bereitstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihrer Vermögenswerte im Rahmen eines Leasingvertrags ist, sind Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen.

Bei Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die entgeltliche Vergabe von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum ist, gelten die Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit als im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandene Aufwendungen.

In Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Beteiligung ist genehmigte Kapitalien Andere Organisationen, Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten gelten als Ausgaben, deren Durchführung mit dieser Aktivität verbunden ist.

Aufwendungen, deren Durchführung mit der Bereitstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihres Vermögens, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum sowie aus der Beteiligung am genehmigten Kapital verbunden sind anderer Organisationen, wenn dies nicht Gegenstand der Tätigkeit der Organisation ist, sind in den sonstigen Aufwendungen enthalten.

Als Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelten auch die in Form von Abschreibungen vorgenommenen Erstattungen der Anschaffungskosten des Anlagevermögens, der immateriellen Vermögensgegenstände und sonstigen abnutzbaren Vermögensgegenstände.

6. Die Ausgaben für die gewöhnliche Tätigkeit werden in Höhe eines monetär berechneten Betrags in Höhe des Betrags der Barzahlung und in anderer Form oder in Höhe des Betrags zur Abrechnung angenommen Abbrechnungsverbindlichkeiten(vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieser Verordnung).

Deckt die Zahlung nur einen Teil der anerkannten Ausgaben, so werden die zur Abrechnung anerkannten Ausgaben als Summe aus Zahlung und Verbindlichkeiten (im nicht durch die Zahlung gedeckten Teil) ermittelt.

6.1. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird auf der Grundlage des Preises und der Bedingungen festgelegt, die im Vertrag zwischen der Organisation und dem Lieferanten (Auftragnehmer) oder einer anderen Gegenpartei festgelegt wurden. Wenn der Preis nicht im Vertrag vorgesehen ist und nicht auf der Grundlage der Vertragsbedingungen festgelegt werden kann, dann zur Bestimmung des Zahlungsbetrags oder der Verbindlichkeiten der Preis, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten festlegt in Bezug auf ähnliche Vorräte und andere Wertgegenstände, Werke, Dienstleistungen angenommen oder zur vorübergehenden Verwendung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) von ähnlichen Vermögenswerten überlassen werden.

6.2. Bei der Bezahlung von erworbenen Vorräten und anderen Wertgegenständen, Werken, Dienstleistungen zu den Bedingungen gewerblicher Kredit, vorgesehen in Form einer Stundung und Ratenzahlung, werden die Spesen zur Abrechnung in voller Höhe der Verbindlichkeiten akzeptiert.

6.3. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen, die die Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in nicht monetären Mitteln vorsehen, wird durch die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) bestimmt. Die Kosten der von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Waren (Werte) werden auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten ähnlicher Waren (Werte) ermittelt.

Wenn es unmöglich ist, die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) zu ermitteln, wird die Höhe der Zahlung und (oder) der Verbindlichkeiten aus Verträgen bestimmt, die die Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in nicht monetären Mitteln vorsehen durch die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren). Die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren) werden auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem unter vergleichbaren Umständen ähnliche Produkte (Waren) gekauft werden.

6.4. Im Falle einer Änderung der vertraglichen Verpflichtung wird der anfängliche Betrag der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten basierend auf dem Wert des zu veräußernden Vermögenswerts angepasst. Die Anschaffungskosten eines zu veräußernden Vermögenswerts basieren auf dem Preis, zu dem ein Unternehmen ähnliche Vermögenswerte normalerweise unter vergleichbaren Umständen berechnen würde.

6.5. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird unter Berücksichtigung aller Rabatte (Caps) festgelegt, die der Organisation gemäß dem Vertrag gewährt werden.

6.6. Ausgeschlossen. - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 27. November 2006 Nr. 156n.

7. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten Formular:

  • Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rohstoffen, Materialien, Waren und anderen Vorräten;
  • Aufwendungen, die direkt im Prozess der Verarbeitung (Veredelung) von Vorräten zum Zweck der Herstellung von Produkten, der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen und deren Verkauf sowie des Verkaufs (Weiterverkaufs) von Waren entstehen (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Betrieb von Gegenständen des Anlagevermögens und andere nicht Umlaufvermögen sowie deren Instandhaltung, Betriebsausgaben, Verwaltungskosten usw.).

8. Bei der Bildung von Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten sollte ihre Gruppierung nach den folgenden Elementen sichergestellt werden:

  • Materialkosten;
  • Arbeitskosten;
  • Abzüge für soziale Bedürfnisse;
  • Abschreibungen;
  • Sonstige Kosten.

Für die Verwaltung im Rechnungswesen ist die Abrechnung der Ausgaben nach Kostenarten organisiert. Die Liste der Kostenpositionen wird von der Organisation selbstständig erstellt.

9. Für die Zwecke der Bildung des Finanzergebnisses der Aktivitäten aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch die Organisation werden die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen ermittelt, die auf der Grundlage der gemäß erfassten Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit gebildet werden Berichtsjahr, und in früheren Berichtszeiträumen und übertragene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Einkünften in späteren Berichtszeiträumen unter Berücksichtigung von Berichtigungen in Abhängigkeit von den Merkmalen der Herstellung von Produkten, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verkauf, sowie der Verkauf (Weiterverkauf) von Waren.

Gleichzeitig dürfen Handels- und Verwaltungskosten im Berichtsjahr ihrer Erfassung als Aufwand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in voller Höhe in den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, Waren, Arbeiten und Dienstleistungen erfasst werden.

10. Die Regeln für die Abrechnung der Kosten für die Herstellung von Produkten, den Verkauf von Waren, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Elementen und Artikeln, die Berechnung der Kosten von Produkten (Arbeiten, Dienstleistungen) werden festgelegt separat. Vorschriften und Richtlinien auf Buchhaltung.

III. andere Ausgaben

11. Sonstige Ausgaben sind:

  • Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Nutzung) des Vermögens der Organisation (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);
  • Kosten im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Bereitstellung von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);
  • Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5 dieser Vorschriften);
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und anderen Abschreibungen von Sachanlagen und anderen Vermögenswerten außer Barmitteln (außer Austauschjahr), Waren, Produkte;
  • von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung der Verwendung von Mitteln (Kredite, Darlehen);
  • Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung für erbrachte Dienstleistungen Kreditorganisationen;
  • Abzüge von vorschriftsmäßig gebildeten Bewertungsreserven Buchhaltung(Reserven für zweifelhafte Schulden, gegen die Abschreibung von Investitionen in Wertpapiere etc.) sowie Rückstellungen, die im Zusammenhang mit dem Ansatz von Eventualtatbeständen gebildet wurden Wirtschaftstätigkeit;
  • Absatz ausgeschlossen. - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 18. September 2006 Nr. 116n;
  • Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verletzung der Vertragsbedingungen;
  • Entschädigung für Verluste, die durch die Organisation verursacht wurden;
  • im Berichtsjahr erfasste Verluste aus Vorjahren;
  • der Betrag der verfallenen Forderungen Begrenzungszeitraum, andere Schulden, deren Eintreibung unrealistisch ist;
  • Unterschiede austauschen;
  • die Höhe der Abschreibung von Vermögenswerten;
  • Überweisung von Geldern (Beiträge, Zahlungen usw.) im Zusammenhang mit Gemeinnützige Aktivitäten, Ausgaben für die Durchführung von Sportveranstaltungen, Erholungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen;
  • andere Ausgaben.

13. Sonstige Aufwendungen sind auch Aufwendungen, die durch außergewöhnliche Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit entstehen ( Naturkatastrophe, Feuer, Unfall, Verstaatlichung von Eigentum usw.).

14. Für buchhalterische Zwecke wird die Höhe der sonstigen Aufwendungen in der folgenden Reihenfolge ermittelt.

14.1. Die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und sonstigen Abschreibung von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten sowie der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen mit der Rückstellung gegen eine Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) des Vermögens der Organisation, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (wenn dies nicht Gegenstand der Tätigkeit der Organisation ist), von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung von Mitteln zur Verwendung sowie die mit der Bezahlung der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen verbundenen Kosten werden in ähnlicher Weise wie in Abschnitt 6 dieser Verordnung vorgesehen ermittelt.

14.2. Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen sowie Entschädigungen für von der Organisation verursachte Verluste werden zur Abrechnung in vom Gericht zuerkannten oder von der Organisation anerkannten Beträgen akzeptiert.

14.3. Forderungen für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, werden andere uneinbringliche Schulden in den Ausgaben der Organisation in der Höhe erfasst, in der die Schuld in den Büchern der Organisation ausgewiesen wurde.

14.4. Die Abschreibungsbeträge von Vermögenswerten werden gemäß den Regeln ermittelt, die für die Neubewertung von Vermögenswerten festgelegt wurden.

15. Andere Ausgaben müssen der Gewinn- und Verlustrechnung der Organisation gutgeschrieben werden, außer in Fällen, in denen die Gesetzgebung oder Rechnungslegungsvorschriften ein anderes Verfahren vorsehen.

IV. Anerkennung von Ausgaben

16. Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen in der Buchhaltung erfasst:

  • die Ausgabe erfolgt gemäß einem bestimmten Vertrag, den Anforderungen von Rechts- und Verwaltungsakten, Geschäftsbräuchen;
  • die Höhe der Auslagen bestimmbar ist;
  • Vertrauen besteht, dass infolge einer bestimmten Transaktion der wirtschaftliche Nutzen der Organisation sinken wird. Es besteht Gewissheit, dass eine bestimmte Transaktion den wirtschaftlichen Nutzen des Unternehmens mindern wird, wenn das Unternehmen den Vermögenswert übertragen hat, oder es besteht keine Ungewissheit über die Übertragung des Vermögenswerts.

Wenn mindestens eine der genannten Bedingungen in Bezug auf Ausgaben, die der Organisation entstanden sind, nicht erfüllt ist, werden Forderungen in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen.

Abschreibungen werden als Aufwand auf der Grundlage der Höhe der Abschreibungsabzüge erfasst, die auf der Grundlage der Anschaffungskosten der abnutzbaren Vermögenswerte über den Zeitraum ermittelt werden vorteilhafte Verwendung und von der Organisation akzeptierte Abschreibungsmethoden.

17. Ausgaben unterliegen der Erfassung in der Rechnungslegung, unabhängig von der Absicht, Erlöse, andere oder andere Einnahmen zu erhalten, und von der Form der Ausgabe (Geld, natürliche und andere).

18. Aufwendungen werden erfasst, wenn Berichtszeitraum in dem sie stattfanden, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Gelder und sonstigen Durchführungsformen (Annahme vorübergehender Gewissheit über die Tatsachen der wirtschaftlichen Tätigkeit).

Wenn eine Organisation, die ein kleines Unternehmen ist, mit Ausnahme von Emittenten öffentlich platzierter Wertpapiere, sowie eine sozial orientierte gemeinnützige Organisation, ein Verfahren zur Anerkennung von Erlösen aus dem Verkauf von Produkten und Waren eingeführt hat, die nicht als Rechte an Besitz, Verwendung und Verfügung der gelieferten Produkte, verkauften Waren, übertragenen Arbeiten, erbrachten Dienstleistungen und nach Erhalt von Geldern und anderen Zahlungsmitteln, so werden die Aufwendungen nach Tilgung der Schuld erfasst.

19. Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst:

  • Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen entstandenen Ausgaben und Einnahmen (Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben);
  • durch ihre angemessene Verteilung auf die Berichtsperioden, wenn die Ausgaben den Eingang von Einnahmen in mehreren Berichtsperioden verursachen und wenn das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig bestimmt werden kann oder indirekt bestimmt wird;
  • für in der Berichtsperiode erfasste Aufwendungen, wenn sicher wird, dass ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen (Einkünfte) oder Vermögenswerte zufließen;
  • unabhängig davon, wie sie für die Zwecke der Berechnung der Besteuerungsgrundlage akzeptiert werden;
  • wenn Verbindlichkeiten entstehen, die nicht vom Ansatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängig sind.

V. Offenlegung von Informationen im Jahresabschluss

20. Als Teil der Informationen über Rechnungslegungsgrundsätze Organisationen ein Jahresabschlüsse das Verfahren zur Erfassung von Handels- und Verwaltungskosten ist offenlegungspflichtig.

21. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Ausgaben der Organisation mit einer Untergliederung in die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten, Dienstleistungen, Handelskosten, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten widergespiegelt.

21.1. Bei Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung von Einkunftsarten, die jeweils einzeln fünf oder mehr Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der Organisation für das Berichtsjahr ausmachen, weist sie den jeder Art entsprechenden Teil der Ausgaben aus.

21.2. Sonstige Aufwendungen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht brutto im Verhältnis zu damit verbundenen Erträgen ausgewiesen werden, wenn:

  • relevante Rechnungslegungsvorschriften eine solche Erfassung von Ausgaben vorsehen oder nicht verbieten;
  • Aufwendungen und damit verbundene Einkünfte, die sich aus gleicher oder ähnlicher Wirtschaftstätigkeit ergeben, sind für das Merkmal nicht wesentlich finanzielle Lage Organisationen.

22. Im Jahresabschluss sind mindestens auch die folgenden Informationen offenlegungspflichtig:

  • Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Kostenarten;
  • Änderung der Höhe der Ausgaben, die nicht mit der Berechnung der Kosten der verkauften Produkte, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen im Berichtsjahr zusammenhängen;
  • Ausgaben in Höhe der Abzüge im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften ( anstehende Ausgaben, geschätzte Reserven usw.).

23. Sonstige Ausgaben der Organisation für das Berichtsjahr, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften im Berichtsjahr nicht der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschrieben werden, müssen im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen werden.

PBU 10/99 legt die Regeln für die Bildung von Informationen über die Ausgaben von Handelsorganisationen (mit Ausnahme von Kredit- und Versicherungsorganisationen), die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation juristische Personen sind, in der Rechnungslegung fest.

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Organisationen ohne Erwerbszweck (außer Haushaltsinstitutionen) Aufwendungen für unternehmerische und sonstige Tätigkeiten ansetzen.

Die Ausgaben einer Organisation werden als Verringerung des wirtschaftlichen Nutzens infolge der Veräußerung von Vermögenswerten (Barmittel, sonstiges Eigentum) und (oder) der Aufnahme von Verbindlichkeiten erfasst, was zu einer Verringerung des Kapitals dieser Organisation führt, mit Ausnahme von a Senkung der Beiträge durch Entscheidung der Beteiligten (Eigentümer).

Als Zahlung im Sinne dieser Verordnung wird die Verfügung über Vermögenswerte bezeichnet.

Die Ausgaben der Organisation werden je nach Art, Durchführungsbedingungen und Aktivitäten der Organisation unterteilt in:

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten;

Betriebsaufwand;

nicht betriebliche Ausgaben.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten andere Ausgaben als Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit als sonstige Ausgaben. Andere Ausgaben umfassen auch Notfallausgaben.

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten

Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten und dem Verkauf von Produkten, dem Kauf und Verkauf von Waren. Solche Ausgaben gelten auch als Ausgaben, deren Durchführung mit der Ausführung von Arbeiten, der Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten werden in Höhe eines monetär berechneten Betrags akzeptiert, der dem Betrag der Zahlung in bar und in anderer Form oder dem Betrag der Verbindlichkeiten entspricht (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieser Verordnung).

Deckt die Zahlung nur einen Teil der anerkannten Ausgaben, so werden die zur Abrechnung anerkannten Ausgaben als Summe aus Zahlung und Verbindlichkeiten (im nicht durch die Zahlung gedeckten Teil) ermittelt.

Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird auf der Grundlage des Preises und der Bedingungen festgelegt, die im Vertrag zwischen der Organisation und dem Lieferanten (Auftragnehmer) oder einer anderen Gegenpartei festgelegt wurden.

Wenn es unmöglich ist, die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) zu ermitteln, wird die Höhe der Zahlung und (oder) der Verbindlichkeiten aus Verträgen zur Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in Sachmitteln ermittelt durch die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren).

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten Formular:

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rohstoffen, Materialien, Waren und anderen Vorräten;

Unmittelbar im Zusammenhang mit der Bearbeitung (Aktualisierung) von Vorräten zum Zweck der Herstellung von Produkten, der Durchführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verkauf sowie dem Verkauf (Weiterverkauf) von Waren entstehende Aufwendungen.

Für die Verwaltung im Rechnungswesen ist die Abrechnung der Ausgaben nach Kostenarten organisiert. Die Liste der Kostenpositionen wird von der Organisation selbstständig erstellt.

Zur Bildung des Finanzergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch die Organisation werden die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen ermittelt, die auf der Grundlage der sowohl im Berichtsjahr als auch erfassten Aufwendungen für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit gebildet werden in vorangegangenen Berichtsperioden und Buchhaltungskosten, die sich auf den Erhalt von Einnahmen in späteren Berichtsperioden beziehen, vorbehaltlich Anpassungen in Abhängigkeit von den Merkmalen der Herstellung von Produkten, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verkauf, sowie der Verkauf (Weiterverkauf) von Waren.

Gleichzeitig dürfen Handels- und Verwaltungskosten im Berichtsjahr ihrer Erfassung als Aufwand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in voller Höhe in den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, Waren, Arbeiten und Dienstleistungen erfasst werden.

andere Ausgaben

Betriebsausgaben sind:

Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Nutzung) des Vermögens der Organisation (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Kosten im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Bereitstellung von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und anderen Abschreibungen von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten;

von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung der Verwendung von Mitteln (Kredite, Darlehen);

Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dienstleistungen, die von Kreditinstituten erbracht werden;

Sonstige betriebliche Aufwendungen.

Betriebsfremde Ausgaben sind:

Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verletzung der Vertragsbedingungen;

Entschädigung für Verluste, die durch die Organisation verursacht wurden;

im Berichtsjahr erfasste Verluste aus Vorjahren;

die Höhe der Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, andere Forderungen, deren Eintreibung unrealistisch ist;

Unterschiede austauschen;

die Höhe der Abschreibung von Vermögenswerten;

andere betriebsfremde Ausgaben.

Im Rahmen Notfallausgaben Ausgaben, die infolge von Notsituationen der Wirtschaftstätigkeit (Naturkatastrophe, Brand, Unfall, Verstaatlichung von Eigentum usw.) entstehen, werden berücksichtigt.

Für buchhalterische Zwecke wird die Höhe der sonstigen Aufwendungen in der folgenden Reihenfolge ermittelt.

Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen sowie Entschädigungen für von der Organisation verursachte Verluste werden zur Abrechnung in vom Gericht zuerkannten oder von der Organisation anerkannten Beträgen akzeptiert. Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, andere Schulden, deren Eintreibung unrealistisch ist, werden in den Ausgaben der Organisation in der Höhe erfasst, in der sich die Schulden in der Buchhaltung der Organisation widerspiegeln.

Die Abschreibungsbeträge von Vermögenswerten werden gemäß den Regeln ermittelt, die für die Neubewertung von Vermögenswerten festgelegt wurden.

Andere Ausgaben müssen der Gewinn- und Verlustrechnung der Organisation gutgeschrieben werden, außer in Fällen, in denen die Gesetzgebung oder Rechnungslegungsvorschriften ein anderes Verfahren vorsehen.

Anerkennung von Ausgaben

Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen in der Buchhaltung erfasst:

die Ausgabe erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung, den Anforderungen von Rechts- und Verwaltungsakten, den Gepflogenheiten des Umsatzes;

die Höhe der Auslagen bestimmbar ist;

Vertrauen besteht, dass infolge einer bestimmten Transaktion der wirtschaftliche Nutzen der Organisation sinken wird.

Wenn mindestens eine der genannten Bedingungen in Bezug auf Ausgaben, die der Organisation entstanden sind, nicht erfüllt ist, werden Forderungen in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen.

Abschreibungen werden als Aufwand auf der Grundlage des Abschreibungsaufwands auf der Grundlage des Werts der abschreibbaren Vermögenswerte, ihrer Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethoden des Unternehmens erfasst.

Ausgaben unterliegen der buchhalterischen Erfassung, unabhängig von der Absicht, Einnahmen, Betriebs- oder sonstige Einnahmen zu erzielen, und von der Form der Ausgabe (Geld, Sachleistungen und andere).

Aufwendungen werden in der Berichtsperiode erfasst, in der sie angefallen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung von Mitteln und sonstigen Durchführungsformen (Zeitliche Gewissheit des Sachverhalts der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt).

Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst:

Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen entstandenen Ausgaben und Einnahmen (Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben);

durch ihre angemessene Verteilung auf die Berichtsperioden, wenn die Ausgaben den Eingang von Einnahmen in mehreren Berichtsperioden verursachen und wenn das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig bestimmt werden kann oder indirekt bestimmt wird;

für in der Berichtsperiode erfasste Aufwendungen, wenn sicher wird, dass ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen (Einkünfte) oder Vermögenswerte zufließen;

unabhängig davon, wie sie für die Zwecke der Berechnung der Besteuerungsgrundlage akzeptiert werden;

wenn Verbindlichkeiten entstehen, die nicht vom Ansatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängig sind.

Offenlegung von Informationen im Jahresabschluss

Im Rahmen der Angaben zur Rechnungslegungsmethode der Organisation im Jahresabschluss ist das Verfahren zur Erfassung von Handels- und Verwaltungskosten offenlegungspflichtig. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Ausgaben der Organisation mit einer Unterteilung in die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten, Dienstleistungen, Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Betriebskosten und nicht betrieblichen Kosten und im Falle des Auftretens - Ausserordentlicher Aufwand. Bei Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung von Einkunftsarten, die jeweils einzeln fünf oder mehr Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der Organisation für das Berichtsjahr ausmachen, weist sie den jeder Art entsprechenden Teil der Ausgaben aus.

Betriebliche und nicht betriebliche Aufwendungen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht brutto im Verhältnis zu den entsprechenden Einnahmen ausgewiesen werden, wenn:

relevante Rechnungslegungsvorschriften eine solche Erfassung von Ausgaben vorsehen oder nicht verbieten;

Ausgaben und damit verbundene Einnahmen, die sich aus gleicher oder ähnlicher Wirtschaftstätigkeit ergeben, sind für die Charakterisierung der Finanzlage der Organisation nicht von Bedeutung.

Der Jahresabschluss muss außerdem mindestens die folgenden Informationen offenlegen:

Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Kostenarten;

Änderung der Höhe der Ausgaben, die nicht mit der Berechnung der Kosten der verkauften Produkte, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen im Berichtsjahr zusammenhängen;

Ausgaben in Höhe der Abzüge im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften (voraussichtliche Ausgaben, geschätzte Rücklagen usw.).

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Bundesamt für Bildung

GOU Jekaterinburg Hochschule für Wirtschaft und Technologie

Verordnung über die Rechnungslegung

"KOSTEN DER ORGANISATION"

PBU 10/99

Abgeschlossen von einem Schüler

IIIKursgruppe U-54

Kachemay Zh.V.

Vom Lehrer überprüft

wirtschaftliche Disziplinen

Gadelshina O.I.

Jekaterinburg 2007

Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung legt die Regeln für die Bildung von Informationen über die Ausgaben von Handelsorganisationen (mit Ausnahme von Kredit- und Versicherungsorganisationen), die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation juristische Personen sind, in der Rechnungslegung fest.

In Bezug auf diese Verordnung erkennen gemeinnützige Organisationen (mit Ausnahme von Haushaltsinstitutionen) Ausgaben für unternehmerische und andere Aktivitäten an.

2. Die Ausgaben der Organisation werden als Verringerung des wirtschaftlichen Nutzens infolge der Veräußerung von Vermögenswerten (Barmittel, sonstiges Eigentum) und (oder) der Entstehung von Verbindlichkeiten erfasst, was mit Ausnahme zu einer Verringerung des Kapitals dieser Organisation führt einer Beitragsminderung durch Beschluss der Beteiligten (Grundstückseigentümer).

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Veräußerung von Vermögenswerten nicht als Aufwand der Organisation anerkannt:

im Zusammenhang mit dem Erwerb (Schaffung) von Anlagevermögen (Anlagevermögen, Anlagen im Bau, immaterielle Vermögenswerte etc.);

Beiträge zum genehmigten (Aktien-) Kapital anderer Organisationen, Erwerb von Aktien von Aktiengesellschaften und anderen Wertpapieren, die nicht zum Zweck des Weiterverkaufs (Verkauf) bestimmt sind;

im Rahmen von Provisionsverträgen, Agenturverträgen und anderen ähnlichen Verträgen zugunsten des Auftraggebers, Auftraggebers usw.;

in der Reihenfolge der Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;

in Form von Vorschüssen, Kaution gegen Zahlung Material und Produktion Aktien und andere Wertsachen, Werke, Dienstleistungen;

als Rückzahlung eines Darlehens, ein von einer Organisation erhaltenes Darlehen.

Als Zahlung im Sinne dieser Verordnung wird die Verfügung über Vermögenswerte bezeichnet.

4. Die Ausgaben der Organisation werden je nach Art, Durchführungsbedingungen und Tätigkeitsbereichen der Organisation unterteilt in:

Aufwendungen für gewöhnliche Tätigkeiten;

Betriebsaufwand;

nicht betriebliche Ausgaben.

Für die Zwecke dieser Verordnungen gelten andere Ausgaben als Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit als andere Ausgaben. Andere Ausgaben umfassen auch Notfallausgaben.

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten

5. Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten und dem Verkauf von Produkten, dem Kauf und Verkauf von Waren. Solche Ausgaben gelten auch als Ausgaben, deren Durchführung mit der Ausführung von Arbeiten, der Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

In Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Bereitstellung einer Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihres Vermögens im Rahmen eines Leasingvertrags ist, gelten Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten als Ausgaben, deren Durchführung mit dieser Aktivität verbunden ist.

In Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die entgeltliche Gewährung von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum ist, gelten die Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit als Aufwendungen, deren Durchführung mit dieser Tätigkeit verbunden ist.

In Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen ist, gelten Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten als Ausgaben, deren Durchführung mit dieser Aktivität verbunden ist.

Aufwendungen, deren Durchführung mit der Bereitstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihres Vermögens, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum sowie aus der Beteiligung am genehmigten Kapital verbunden sind von anderen Organisationen, wenn sie nicht Gegenstand der Aktivitäten der Organisation sind, werden sie in den Betriebsausgaben erfasst.

Als Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelten auch die in Form von Abschreibungen vorgenommenen Erstattungen der Anschaffungskosten des Anlagevermögens, der immateriellen Vermögensgegenstände und sonstigen abnutzbaren Vermögensgegenstände.

6. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten werden in Höhe eines monetär berechneten Betrags akzeptiert, der dem Betrag der Zahlung in bar und in anderer Form oder dem Betrag der Verbindlichkeiten entspricht (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieser Verordnung).

Wenn die Zahlung nur einen Teil der anerkannten Ausgaben deckt, werden die zur Abrechnung anerkannten Ausgaben als Summe der Zahlung und der Verbindlichkeiten (im nicht durch die Zahlung gedeckten Teil) ermittelt.

6.1 Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird auf der Grundlage des Preises und der Bedingungen festgelegt, die im Vertrag zwischen der Organisation und dem Lieferanten (Auftragnehmer) oder einer anderen Gegenpartei festgelegt wurden. Wenn der Preis nicht im Vertrag vorgesehen ist und nicht auf der Grundlage der Vertragsbedingungen festgelegt werden kann, dann zur Bestimmung des Zahlungsbetrags oder der Verbindlichkeiten der Preis, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten in Bezug festlegt an ähnlichen Vorräten und anderen Wertgegenständen, Werken, Dienstleistungen oder Überlassungen zur vorübergehenden Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ähnlicher Vermögenswerte.

6.2 Bei der Bezahlung von erworbenen Vorräten und anderen Wertgegenständen, Werken, Dienstleistungen zu den Bedingungen eines in Form einer Stundung und Ratenzahlung gewährten gewerblichen Darlehens werden die Auslagen in voller Höhe der Verbindlichkeiten buchhalterisch anerkannt.

6.3 Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten im Rahmen von Verträgen, die die Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in nicht monetären Mitteln vorsehen, wird durch die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) bestimmt. Die Kosten der von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Waren (Werte) werden auf der Grundlage des Preises festgesetzt, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten ähnlicher Waren (Werte) ermittelt.

Wenn es unmöglich ist, die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) zu ermitteln, wird die Höhe der Zahlung und (oder) der Verbindlichkeiten aus Verträgen zur Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in Sachmitteln ermittelt durch die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren). Die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren) werden auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem ähnliche Produkte (Waren) unter vergleichbaren Umständen gekauft werden.

6.4 Im Falle einer Änderung einer vertraglichen Verbindlichkeit wird der anfängliche Betrag der Gegenleistung und/oder Verbindlichkeit auf der Grundlage des Werts des zu veräußernden Vermögenswerts angepasst. Die Anschaffungskosten eines zu veräußernden Vermögenswerts basieren auf dem Preis, zu dem ein Unternehmen ähnliche Vermögenswerte normalerweise unter vergleichbaren Umständen berechnen würde.

6.5 Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird unter Berücksichtigung aller Rabatte (Caps) festgelegt, die der Organisation gemäß dem Vertrag gewährt werden.

6.6 Der Zahlungsbetrag wird unter Berücksichtigung der Betragsdifferenzen bestimmt (reduziert oder erhöht), die sich ergeben, wenn die Zahlung in Rubel in Höhe des Betrags in Fremdwährung erfolgt (bedingt Geldeinheiten). Unter Summendifferenz versteht man die Differenz zwischen dem Rubelwert der tatsächlich geleisteten Zahlung, ausgedrückt in Fremdwährung (konventionelle Währungseinheiten), berechnet zum offiziellen oder sonstigen vereinbarten Kurs am Tag der Annahme der betreffenden Verbindlichkeiten für die Rechnungslegung, und der Rubelwert dieser Verbindlichkeit, berechnet zum offiziellen oder anderen vereinbarten Wechselkurs am Tag der Erfassung der Ausgabe in der Buchhaltung.

7. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten Formular:

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rohstoffen, Materialien, Waren und sonstigen Vorräten;

Unmittelbar im Prozess der Verarbeitung (Veredelung) von Vorräten zum Zweck der Herstellung von Produkten, der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen und deren Verkauf sowie der Veräußerung (Weiterveräußerung) von Waren entstehende Aufwendungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Betrieb von Gegenständen des Anlagevermögens und andere nicht Umlaufvermögen sowie deren Erhaltung in gutem Zustand, Handelskosten, Verwaltungskosten usw.).

8. Bei der Bildung von Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten sollte ihre Gruppierung nach den folgenden Elementen sichergestellt werden:

Materialkosten;

Arbeitskosten;

Abzüge für soziale Bedürfnisse;

Abschreibungen;

Sonstige Kosten.

Für die Verwaltung im Rechnungswesen ist die Abrechnung der Ausgaben nach Kostenarten organisiert. Die Liste der Kostenpositionen wird von der Organisation selbstständig erstellt.

9. Für die Zwecke der Bildung des Finanzergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch die Organisation werden die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen ermittelt, die auf der Grundlage der sowohl in der Berichterstattung erfassten Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit gebildet werden Jahr und in früheren Berichtsperioden und Übergangskosten im Zusammenhang mit dem Erhalt von Einnahmen in späteren Berichtsperioden, vorbehaltlich Anpassungen in Abhängigkeit von den Merkmalen der Herstellung von Produkten, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verkauf sowie der Verkauf (Weiterverkauf) von Waren.

Gleichzeitig dürfen Handels- und Verwaltungskosten im Berichtsjahr ihrer Erfassung als Aufwand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in voller Höhe in den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, Waren, Arbeiten und Dienstleistungen erfasst werden.

10. Die Regeln für die Abrechnung der Kosten für die Herstellung von Produkten, den Verkauf von Waren, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Elementen und Artikeln, die Berechnung der Kosten von Produkten (Arbeiten, Dienstleistungen) werden festgelegt B. durch gesonderte Vorschriften und methodische Richtlinien für die Rechnungslegung.

andere Ausgaben

11. Betriebsausgaben sind:

Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Nutzung) des Vermögens der Organisation (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Kosten im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Bereitstellung von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und anderen Abschreibungen von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten;

von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung der Verwendung von Mitteln (Kredite, Darlehen);

Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dienstleistungen, die von Kreditinstituten erbracht werden;

Abzüge von geschätzten Rücklagen, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften gebildet werden (Rücklagen für zweifelhafte Forderungen, für die Abschreibung von Wertpapieranlagen usw.) sowie Rücklagen, die im Zusammenhang mit der Erfassung von Eventualtatbeständen der wirtschaftlichen Tätigkeit gebildet werden;

Sonstige betriebliche Aufwendungen.

12. Betriebsfremde Ausgaben sind:

Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verletzung der Vertragsbedingungen;

Entschädigung für Verluste, die durch die Organisation verursacht wurden;

Im Berichtsjahr erfasste Verluste aus Vorjahren;

Beträge von Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sonstige Forderungen, die uneinbringlich sind;

Unterschiede austauschen;

Die Höhe der Abschreibung von Vermögenswerten;

Überweisung von Geldern (Beiträge, Zahlungen usw.) im Zusammenhang mit karitativen Aktivitäten, Ausgaben für Sportveranstaltungen, Erholungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen und andere ähnliche Veranstaltungen;

Andere nicht betriebliche Ausgaben.

13. Außerordentliche Ausgaben umfassen Ausgaben, die infolge von Notlagen der Wirtschaftstätigkeit (Naturkatastrophen, Feuer, Unfall, Verstaatlichung von Eigentum usw.) entstehen.

14. Für buchhalterische Zwecke wird die Höhe der sonstigen Aufwendungen in der folgenden Reihenfolge ermittelt.

14.1. Die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und sonstigen Abschreibung von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten sowie der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen mit der Rückstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) des Vermögens der Organisation, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (wenn dies nicht Gegenstand der Aktivitäten der Organisation ist), von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung von Mitteln zur Verwendung sowie Bewegungen im Zusammenhang mit der Zahlung für von Kreditinstituten erbrachte Dienstleistungen werden in ähnlicher Weise wie in Absatz 6 dieser Verordnung vorgesehen bestimmt.

14.2 Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verletzung der Vertragsbedingungen sowie Entschädigungen für Verluste, die von der Organisation verursacht wurden, werden zur Abrechnung in gerichtlich zuerkannten oder von der Organisation anerkannten Beträgen akzeptiert.

14.3 Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sonstige uneinbringliche Forderungen werden in den Ausgaben der Organisation in der Höhe erfasst, in der sich die Forderung in der Buchhaltung der Organisation widerspiegelt.

14.4 Die Abschreibungsbeträge von Vermögenswerten werden gemäß den für die Neubewertung von Vermögenswerten festgelegten Regeln bestimmt.

15. Andere Ausgaben müssen der Gewinn- und Verlustrechnung der Organisation gutgeschrieben werden, außer in Fällen, in denen die Gesetzgebung oder Rechnungslegungsvorschriften ein anderes Verfahren vorsehen.

Anerkennung von Ausgaben

16. Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen in der Buchhaltung erfasst:

die Ausgabe erfolgt in Übereinstimmung mit einer besonderen Vereinbarung, den Anforderungen von Rechts- und Regulierungsakten, Geschäftspraktiken;

die Höhe der Auslagen bestimmbar ist;

Vertrauen besteht, dass infolge einer bestimmten Transaktion der wirtschaftliche Nutzen der Organisation sinken wird. Die Zuversicht, dass sich der wirtschaftliche Nutzen des Unternehmens infolge einer bestimmten Transaktion verringern wird, besteht dann, wenn das Unternehmen den Vermögenswert übertragen hat, oder es besteht keine Ungewissheit hinsichtlich der Übertragung des Vermögenswerts.

Wenn mindestens eine der genannten Bedingungen in Bezug auf Ausgaben, die der Organisation entstanden sind, nicht erfüllt ist, werden Forderungen in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen.

Abschreibungen werden als Aufwand auf der Grundlage der Höhe der Abschreibungsabzüge erfasst, die auf der Grundlage der Anschaffungskosten der abschreibungsfähigen Vermögenswerte, der Nutzungsdauer und der von der Organisation angewandten Abschreibungsmethoden ermittelt werden.

17. Ausgaben unterliegen der Erfassung in der Rechnungslegung, unabhängig von der Absicht, Erlöse, Betriebs- oder sonstige Einnahmen zu erhalten, und von der Form der Ausgaben (Bargeld, natürliche und andere).

18. Aufwendungen werden in der Berichtsperiode erfasst, in der sie angefallen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung von Mitteln und sonstigen Durchführungsformen (Zeitliche Gewissheit des Sachverhalts der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt).

Wenn die Organisation in zulässigen Fällen das Verfahren zur Erfassung von Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Waren nicht als Eigentumsübertragung, Verwendung und Veräußerung der gelieferten Produkte, verkauften Waren, durchgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen, sondern nach Erhalt übernommen hat von Geldmitteln und anderen Zahlungsmitteln, so werden die Aufwendungen nach Tilgung der Schuld erfasst.

19. Aufwendungen werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst:

Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen entstandenen Ausgaben und Einnahmen (Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben);

durch ihre angemessene Verteilung auf die Berichtsperioden, wenn die Ausgaben den Eingang von Einnahmen in mehreren Berichtsperioden verursachen und wenn das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig bestimmt werden kann oder indirekt bestimmt wird;

für in der Berichtsperiode erfasste Aufwendungen, wenn sicher wird, dass ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen (Erträge) oder Vermögenswerte zufließen werden;

unabhängig davon, wie sie für die Zwecke der Berechnung der Besteuerungsgrundlage akzeptiert werden;

wenn Verbindlichkeiten entstehen, die nicht vom Ansatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängig sind.

Offenlegung von Informationen im Jahresabschluss

20. Im Rahmen der Information über die Rechnungslegungsgrundsätze der Organisation im Jahresabschluss ist das Verfahren zur Erfassung von Handels- und Verwaltungskosten offenlegungspflichtig.

21. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden die Ausgaben der Organisation mit einer Unterteilung in die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten, Dienstleistungen, Handelskosten, Verwaltungskosten, Betriebskosten und nicht betrieblichen Kosten und im Falle von Vorkommnis - außergewöhnliche Aufwendungen.

21.1 Bei Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung von Einkunftsarten, die jeweils einzeln fünf oder mehr Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte der Organisation für das Berichtsjahr ausmachen, weist sie den jeder Art entsprechenden Teil der Ausgaben aus.

21.2 Betriebliche und nicht betriebliche Aufwendungen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht brutto im Verhältnis zu damit verbundenen Erträgen ausgewiesen werden, wenn:

relevante Rechnungslegungsvorschriften eine solche Erfassung von Ausgaben vorsehen oder nicht verbieten;

Ausgaben und damit verbundene Einnahmen, die sich aus gleicher oder ähnlicher Wirtschaftstätigkeit ergeben, sind für die Charakterisierung der Finanzlage der Organisation nicht von Bedeutung.

22. Im Jahresabschluss sind mindestens auch die folgenden Informationen offenlegungspflichtig:

Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Kostenarten;

Änderung der Höhe der Ausgaben, die nicht mit der Berechnung der Kosten der verkauften Produkte, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen im Berichtsjahr zusammenhängen;

Ausgaben in Höhe der Abzüge im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften (voraussichtliche Ausgaben, geschätzte Rücklagen usw.).

23. Sonstige Ausgaben der Organisation für das Berichtsjahr, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften im Berichtsjahr nicht der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschrieben werden, müssen im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen werden.

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BESTELLUNG

ÜBER DIE GENEHMIGUNG DER REGELUNG ZUR RECHNUNGSLEGUNG

"AUSGABEN DER ORGANISATION" PBU 10/99

In Übereinstimmung mit dem Rechnungslegungsreformprogramm gemäß den International Financial Reporting Standards, genehmigt durch Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 6. März 1998 N 283, befehle ich:

1. Genehmigen Sie die beigefügte Verordnung über die Rechnungslegung "Kosten der Organisation" PBU 10/99.

Finanzminister

Russische Föderation

M.Zadornov

Genehmigt

Auftrag des Finanzministeriums Russlands

Verordnung über die Rechnungslegung "Kosten der Organisation" PBU 10/99

(geändert durch die Verordnungen des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 30. Dezember 1999 N 107n,

vom 30.03.2001 N 27n, vom 18.09.2006 N 116n, vom 27.11.2006 N 156n)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung legt die Regeln für die Bildung von Informationen über die Ausgaben von Handelsorganisationen (mit Ausnahme von Kredit- und Versicherungsorganisationen), die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation juristische Personen sind, in der Rechnungslegung fest.

In Bezug auf diese Verordnung erkennen gemeinnützige Organisationen (mit Ausnahme von Haushaltsinstitutionen) Ausgaben für unternehmerische und andere Aktivitäten an.

(in der Fassung des Erlasses des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 30. Dezember 1999 N 107n)

2. Die Ausgaben der Organisation werden als Verringerung des wirtschaftlichen Nutzens infolge der Veräußerung von Vermögenswerten (Barmittel, sonstiges Eigentum) und (oder) der Entstehung von Verbindlichkeiten erfasst, was mit Ausnahme zu einer Verringerung des Kapitals dieser Organisation führt einer Beitragsminderung durch Beschluss der Beteiligten (Grundstückseigentümer).

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Veräußerung von Vermögenswerten nicht als Aufwand der Organisation anerkannt:

im Zusammenhang mit dem Erwerb (Schaffung) von Anlagevermögen (Anlagevermögen, Anlagen im Bau, immaterielle Vermögenswerte etc.);

Einzahlungen in das genehmigte (Rücklagen-) Kapital anderer Organisationen, der Erwerb von Anteilen an Aktiengesellschaften und anderen Wertpapieren, die nicht zum Zweck des Weiterverkaufs (Verkauf) bestimmt sind;

Absatz ausgeschlossen. - Anordnung des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 30. März 2001 N 27n;

im Rahmen von Provisionsverträgen, Agenturverträgen und anderen ähnlichen Verträgen zugunsten des Auftraggebers, Auftraggebers usw.;

in der Reihenfolge der Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;

in Form von Vorschüssen eine Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;

als Rückzahlung eines Darlehens, ein von einer Organisation erhaltenes Darlehen.

Als Zahlung im Sinne dieser Verordnung wird die Verfügung über Vermögenswerte bezeichnet.

4. Die Ausgaben der Organisation werden je nach Art, Durchführungsbedingungen und Tätigkeitsbereichen der Organisation unterteilt in:

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten;

andere Ausgaben;

(in der Fassung des Erlasses des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 18. September 2006 N 116n)

Absatz ausgeschlossen. - Anordnung des Finanzministeriums der Russischen Föderation vom 18. September 2006 N 116n.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten andere Ausgaben als Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit als sonstige Ausgaben.

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Verordnung legt die Regeln für die Bildung von Informationen über die Ausgaben von Handelsorganisationen (mit Ausnahme von Kredit- und Versicherungsorganisationen), die nach den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation juristische Personen sind, in der Rechnungslegung fest.

In Bezug auf diese Verordnung erkennen gemeinnützige Organisationen (mit Ausnahme von staatlichen (kommunalen) Einrichtungen) Ausgaben für unternehmerische und andere Aktivitäten an.

(in der Fassung der Verordnungen des Finanzministeriums Russlands vom 30. Dezember 1999 Nr. 107n, vom 25. Oktober 2010 Nr. 132)

2. Die Ausgaben der Organisation werden als Verringerung des wirtschaftlichen Nutzens infolge der Veräußerung von Vermögenswerten (Barmittel, sonstiges Eigentum) und (oder) der Entstehung von Verbindlichkeiten erfasst, was mit Ausnahme zu einer Verringerung des Kapitals dieser Organisation führt einer Beitragsminderung durch Beschluss der Beteiligten (Grundstückseigentümer).

3. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Veräußerung von Vermögenswerten nicht als Aufwand der Organisation anerkannt:

im Zusammenhang mit dem Erwerb (Schaffung) von Anlagevermögen (Anlagevermögen, Anlagen im Bau, immaterielle Vermögenswerte etc.);

Einzahlungen in das genehmigte (Rücklagen-) Kapital anderer Organisationen, der Erwerb von Anteilen an Aktiengesellschaften und anderen Wertpapieren, die nicht zum Zweck des Weiterverkaufs (Verkauf) bestimmt sind;

der Absatz ist ausgeschlossen - die Anordnung des Finanzministeriums Russlands vom 30.03.2001 Nr. 27n;

im Rahmen von Provisionsverträgen, Agenturverträgen und anderen ähnlichen Verträgen zugunsten des Auftraggebers, Auftraggebers usw.;

in der Reihenfolge der Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;

in Form von Vorschüssen eine Anzahlung für Vorräte und andere Wertsachen, Arbeiten, Dienstleistungen;

als Rückzahlung eines Darlehens, ein von einer Organisation erhaltenes Darlehen.

Als Zahlung im Sinne dieser Verordnung wird die Verfügung über Vermögenswerte bezeichnet.

4. Die Ausgaben der Organisation werden je nach Art, Durchführungsbedingungen und Tätigkeitsbereichen der Organisation unterteilt in:

Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten;

andere Ausgaben;

der Absatz ist ausgeschlossen - Anordnung des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten andere Ausgaben als Ausgaben für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit als sonstige Ausgaben.

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

II. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten

5. Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten und dem Verkauf von Produkten, dem Kauf und Verkauf von Waren. Solche Ausgaben gelten auch als Ausgaben, deren Durchführung mit der Ausführung von Arbeiten, der Erbringung von Dienstleistungen verbunden ist.

Bei Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Bereitstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihrer Vermögenswerte im Rahmen eines Leasingvertrags ist, sind Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit anfallen.

Bei Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die entgeltliche Vergabe von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum ist, gelten die Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit als im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstandene Aufwendungen.

In Organisationen, deren Tätigkeitsgegenstand die Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen ist, gelten Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten als Ausgaben, deren Durchführung mit dieser Aktivität verbunden ist.

Aufwendungen, deren Durchführung mit der Bereitstellung gegen Entgelt für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) ihres Vermögens, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum sowie aus der Beteiligung am genehmigten Kapital verbunden sind anderer Organisationen, wenn dies nicht Gegenstand der Tätigkeit der Organisation ist, sind in den sonstigen Aufwendungen enthalten.

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

Als Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gelten auch die in Form von Abschreibungen vorgenommenen Erstattungen der Anschaffungskosten des Anlagevermögens, der immateriellen Vermögensgegenstände und sonstigen abnutzbaren Vermögensgegenstände.

6. Ausgaben für gewöhnliche Tätigkeiten werden in Höhe eines monetär berechneten Betrags akzeptiert, der dem Betrag der Zahlung in bar und in anderer Form oder dem Betrag der Verbindlichkeiten entspricht (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieser Verordnung).

Deckt die Zahlung nur einen Teil der anerkannten Ausgaben, so werden die zur Abrechnung anerkannten Ausgaben als Summe aus Zahlung und Verbindlichkeiten (im nicht durch die Zahlung gedeckten Teil) ermittelt.

6.1. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird auf der Grundlage des Preises und der Bedingungen festgelegt, die im Vertrag zwischen der Organisation und dem Lieferanten (Auftragnehmer) oder einer anderen Gegenpartei festgelegt wurden.

Wenn der Preis nicht im Vertrag vorgesehen ist und nicht auf der Grundlage der Vertragsbedingungen festgelegt werden kann, dann zur Bestimmung des Zahlungsbetrags oder der Verbindlichkeiten der Preis, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten festlegt in Bezug auf ähnliche Vorräte und andere Wertgegenstände, Werke, Dienstleistungen angenommen oder zur vorübergehenden Verwendung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) von ähnlichen Vermögenswerten überlassen werden.

6.2. Bei der Bezahlung von erworbenen Vorräten und anderen Wertgegenständen, Arbeiten, Dienstleistungen zu den Bedingungen eines in Form einer Stundung und Ratenzahlung gewährten gewerblichen Darlehens werden die Kosten in voller Höhe der Verbindlichkeiten zur Abrechnung akzeptiert.

6.3. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen, die die Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in nicht monetären Mitteln vorsehen, wird durch die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) bestimmt. Die Kosten der von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Waren (Werte) werden auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Organisation unter vergleichbaren Umständen normalerweise die Kosten ähnlicher Waren (Werte) ermittelt.

Wenn es unmöglich ist, die von der Organisation übertragenen oder zu übertragenden Warenkosten (Werte) zu ermitteln, wird die Höhe der Zahlung und (oder) der Verbindlichkeiten aus Verträgen bestimmt, die die Erfüllung von Verpflichtungen (Zahlung) in nicht monetären Mitteln vorsehen durch die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren). Die Kosten der von der Organisation erhaltenen Produkte (Waren) werden auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem unter vergleichbaren Umständen ähnliche Produkte (Waren) gekauft werden.

6.4. Im Falle einer Änderung der vertraglichen Verpflichtung wird der anfängliche Betrag der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten basierend auf dem Wert des zu veräußernden Vermögenswerts angepasst. Die Anschaffungskosten eines zu veräußernden Vermögenswerts basieren auf dem Preis, zu dem ein Unternehmen ähnliche Vermögenswerte normalerweise unter vergleichbaren Umständen berechnen würde.

6.5. Die Höhe der Zahlung und (oder) Verbindlichkeiten wird unter Berücksichtigung aller Rabatte (Caps) festgelegt, die der Organisation gemäß dem Vertrag gewährt werden.

6.6. Ausgeschlossen - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 27. November 2006 Nr. 156n.

7. Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten Formular:

Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rohstoffen, Materialien, Waren und anderen Vorräten;

Aufwendungen, die direkt im Prozess der Verarbeitung (Veredelung) von Vorräten zum Zwecke der Herstellung von Produkten, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen entstehen, und deren

Verkauf sowie Verkauf (Weiterverkauf) von Waren (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Betrieb des Anlagevermögens und des sonstigen Anlagevermögens sowie für deren Erhaltung in gutem Zustand, Handelskosten, Verwaltungskosten usw.).

8. Bei der Bildung von Ausgaben für gewöhnliche Aktivitäten sollte ihre Gruppierung nach den folgenden Elementen sichergestellt werden:

Materialkosten;

Arbeitskosten;

Abzüge für soziale Bedürfnisse;

Abschreibungen;

Sonstige Kosten.

Für die Verwaltung im Rechnungswesen ist die Abrechnung der Ausgaben nach Kostenarten organisiert. Die Liste der Kostenpositionen wird von der Organisation selbstständig erstellt.

9. Für die Zwecke der Bildung des Finanzergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit durch die Organisation werden die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten und Dienstleistungen ermittelt, die auf der Grundlage der sowohl in der Berichterstattung erfassten Aufwendungen für die gewöhnliche Tätigkeit gebildet werden Jahr und in vorangegangenen Berichtsperioden und weitergehende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erhalt von Einnahmen in späteren Berichtsperioden, vorbehaltlich Anpassungen in Abhängigkeit von den Besonderheiten der Herstellung von Produkten, der Ausführung von Arbeiten und der Erbringung von Dienstleistungen und deren Verkauf sowie der Verkauf (Weiterverkauf) von Waren.

Gleichzeitig dürfen Handels- und Verwaltungskosten im Berichtsjahr ihrer Erfassung als Aufwand der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in voller Höhe in den Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse, Waren, Arbeiten und Dienstleistungen erfasst werden.

10. Die Regeln für die Abrechnung der Kosten für die Herstellung von Produkten, den Verkauf von Waren, die Ausführung von Arbeiten und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Elementen und Artikeln, die Berechnung der Kosten von Produkten (Arbeiten, Dienstleistungen) werden festgelegt B. durch gesonderte Vorschriften und methodische Richtlinien für die Rechnungslegung.

III. andere Ausgaben

11. Sonstige Ausgaben sind:

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung einer Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Nutzung) des Vermögens der Organisation (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Kosten im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Bereitstellung von Rechten aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 dieser Verordnung);

Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5 dieser Vorschriften);

Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und anderen Abschreibungen von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten;

von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung der Verwendung von Mitteln (Kredite, Darlehen);

Kosten im Zusammenhang mit der Bezahlung von Dienstleistungen, die von Kreditinstituten erbracht werden;

Abzüge von geschätzten Rücklagen, die gemäß Rechnungslegungsvorschriften gebildet werden (Rücklagen für zweifelhafte Forderungen, für die Abschreibung von Wertpapieranlagen usw.) sowie Rücklagen,

erstellt im Zusammenhang mit der Anerkennung von bedingten Tatsachen der wirtschaftlichen Tätigkeit;

Absatz gelöscht - Anordnung des russischen Finanzministeriums vom 18. September 2006 Nr. 116n;

der Absatz ist ausgeschlossen - die Anordnung des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n;

Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verletzung der Vertragsbedingungen;

Entschädigung für Verluste, die durch die Organisation verursacht wurden;

im Berichtsjahr erfasste Verluste aus Vorjahren;

die Höhe der Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, andere Forderungen, deren Eintreibung unrealistisch ist;

Unterschiede austauschen;

die Höhe der Abschreibung von Vermögenswerten;

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 30. März 2001 Nr. 27n)

Überweisung von Geldern (Beiträge, Zahlungen usw.) im Zusammenhang mit karitativen Aktivitäten, Ausgaben für Sportveranstaltungen, Erholungs-, Unterhaltungs-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen und andere ähnliche Veranstaltungen;

(Der Absatz wurde auf Anordnung des Finanzministeriums Russlands vom 30.03.2001 Nr. 27n eingeführt.)

andere Ausgaben.

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

13. Sonstige Ausgaben sind auch Ausgaben, die infolge von Notlagen der Wirtschaftstätigkeit (Naturkatastrophen, Brand, Unfall, Verstaatlichung von Eigentum usw.) entstehen.

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

14. Für buchhalterische Zwecke wird die Höhe der sonstigen Aufwendungen in der folgenden Reihenfolge ermittelt.

14.1. Die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Veräußerung und sonstigen Abschreibung von Anlagevermögen und anderen Vermögenswerten außer Bargeld (außer Devisen), Waren, Produkten sowie der Beteiligung am genehmigten Kapital anderer Organisationen mit der Rückstellung gegen eine Gebühr für die vorübergehende Nutzung (vorübergehender Besitz und Gebrauch) des Vermögens der Organisation, Rechte aus Patenten für Erfindungen, gewerbliche Muster und andere Arten von geistigem Eigentum (wenn dies nicht Gegenstand der Tätigkeit der Organisation ist), von der Organisation gezahlte Zinsen für die Bereitstellung von Mitteln zur Verwendung sowie die mit der Bezahlung der von Kreditinstituten erbrachten Dienstleistungen verbundenen Kosten werden in ähnlicher Weise wie in Abschnitt 6 dieser Verordnung vorgesehen ermittelt.

14.2. Bußgelder, Strafen, Verwirkungen wegen Verstoßes gegen die Vertragsbedingungen sowie Entschädigungen für von der Organisation verursachte Verluste werden zur Abrechnung in vom Gericht zuerkannten oder von der Organisation anerkannten Beträgen akzeptiert.

14.3. Forderungen, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist, andere Schulden, deren Eintreibung unrealistisch ist, werden in den Ausgaben der Organisation in der Höhe erfasst, in der sich die Schulden in der Buchhaltung der Organisation widerspiegeln.

14.4. Die Abschreibungsbeträge von Vermögenswerten werden gemäß den Regeln ermittelt, die für die Neubewertung von Vermögenswerten festgelegt wurden.

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 30. März 2001 Nr. 27n)

15. Andere Ausgaben müssen der Gewinn- und Verlustrechnung der Organisation gutgeschrieben werden, außer in Fällen, in denen die Gesetzgebung oder Rechnungslegungsvorschriften ein anderes Verfahren vorsehen.

IV. Anerkennung von Ausgaben

16. Ausgaben werden unter folgenden Bedingungen in der Buchhaltung erfasst:

die Ausgabe erfolgt gemäß einem bestimmten Vertrag, den Anforderungen von Rechts- und Verwaltungsakten, Geschäftsbräuchen;

die Höhe der Auslagen bestimmbar ist;

Vertrauen besteht, dass infolge einer bestimmten Transaktion der wirtschaftliche Nutzen der Organisation sinken wird. Vertrauen, dass eine bestimmte Operation zu einem Ergebnis führen wird

eine Verringerung des wirtschaftlichen Nutzens des Unternehmens liegt vor, wenn das Unternehmen den Vermögenswert übertragen hat oder keine Unsicherheit über die Übertragung des Vermögenswerts besteht.

Wenn mindestens eine der genannten Bedingungen in Bezug auf Ausgaben, die der Organisation entstanden sind, nicht erfüllt ist, werden Forderungen in der Buchhaltung der Organisation ausgewiesen.

Abschreibungen werden als Aufwand auf der Grundlage des Abschreibungsaufwands auf der Grundlage des Werts der abschreibbaren Vermögenswerte, ihrer Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethoden des Unternehmens erfasst.

17. Ausgaben unterliegen der Erfassung in der Rechnungslegung, unabhängig von der Absicht, Erlöse, andere oder andere Einnahmen zu erhalten, und von der Form der Ausgabe (Geld, natürliche und andere).

(Geändert durch den Erlass des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n)

18. Ausgaben werden in der Berichtsperiode erfasst, in der sie angefallen sind, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Mittel und der sonstigen Art der Durchführung (vorübergehende Gewissheit der Tatsachen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorausgesetzt).

Wenn eine Organisation, die berechtigt ist, vereinfachte Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, einschließlich vereinfachter Rechnungslegung (Finanzberichterstattung), ein Verfahren zur Erfassung von Einnahmen aus dem Verkauf von Produkten und Waren eingeführt hat, die nicht als Eigentums-, Nutzungs- und Verfügungsrechte an den gelieferten Produkten gelten, verkaufte Waren, ausgeführte Arbeiten, erbrachte Dienstleistungen und nach Eingang von Geldern und anderen Zahlungsmitteln, dann werden die Ausgaben nach Tilgung der Schuld erfasst.

(Geändert durch die Anordnungen des Finanzministeriums Russlands vom 8. November 2010 Nr. 144n, vom 27. April 2012 Nr. 55n, vom 6. April 2015 Nr. 57n)

19. Aufwendungen werden in der Abrechnung erfasst finanzielle Ergebnisse:

(Geändert durch den Erlass des russischen Finanzministeriums vom 6. April 2015 Nr. 57n)

Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen entstandenen Ausgaben und Einnahmen (Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben);

durch ihre angemessene Verteilung auf die Berichtsperioden, wenn die Ausgaben den Eingang von Einnahmen in mehreren Berichtsperioden verursachen und wenn das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht eindeutig bestimmt werden kann oder indirekt bestimmt wird;

für in der Berichtsperiode erfasste Aufwendungen, wenn sicher wird, dass ihnen kein wirtschaftlicher Nutzen (Einkünfte) oder Vermögenswerte zufließen;

unabhängig davon, wie sie für die Zwecke der Berechnung der Besteuerungsgrundlage akzeptiert werden;

wenn Verbindlichkeiten entstehen, die nicht vom Ansatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte abhängig sind.

V. Offenlegung von Informationen im Jahresabschluss

20. Im Rahmen der Angaben zur Rechnungslegungsmethode der Organisation im Jahresabschluss ist das Verfahren zur Erfassung von Handels- und Verwaltungskosten offenlegungspflichtig.

21. In der Finanzergebnisrechnung werden die Ausgaben der Organisation mit einer Unterteilung in die Kosten der verkauften Waren, Produkte, Arbeiten, Dienstleistungen, Handelskosten, Verwaltungskosten und sonstige Kosten widergespiegelt.

(Geändert durch die Anordnungen des russischen Finanzministeriums vom 18. September 2006 Nr. 116n, vom 6. April 2015 Nr. 57n)

21.1. Im Falle der Zuordnung von Einkunftsarten in der Finanzergebnisrechnung, von denen jede einzeln fünf oder mehr Prozent der Gesamteinnahmen der Organisation für das Berichtsjahr ausmacht, weist sie den jeder Art entsprechenden Teil der Ausgaben aus .

(Geändert durch den Erlass des russischen Finanzministeriums vom 6. April 2015 Nr. 57n)

21.2. Sonstige Aufwendungen dürfen in der Erfolgsrechnung nicht brutto im Verhältnis zu den damit verbundenen Erträgen ausgewiesen werden, wenn:

(Geändert durch Anordnungen des Finanzministeriums Russlands vom 18. September 2006 Nr. 116n, 6. April 2015 Nr. 57n)

relevante Rechnungslegungsvorschriften eine solche Erfassung von Ausgaben vorsehen oder nicht verbieten;

Ausgaben und damit verbundene Einnahmen, die sich aus gleicher oder ähnlicher Wirtschaftstätigkeit ergeben, sind für die Charakterisierung der Finanzlage der Organisation nicht von Bedeutung.

22. Im Jahresabschluss sind mindestens auch die folgenden Informationen offenlegungspflichtig:

Aufwendungen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Rahmen der Kostenarten;

Änderung der Höhe der Ausgaben, die nicht mit der Berechnung der Kosten der verkauften Produkte, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen im Berichtsjahr zusammenhängen;

Ausgaben in Höhe der Abzüge im Zusammenhang mit der Bildung von Rücklagen gemäß den Rechnungslegungsvorschriften (voraussichtliche Ausgaben, geschätzte Rücklagen usw.).

23. Sonstige Ausgaben der Organisation für das Berichtsjahr, die gemäß den Rechnungslegungsvorschriften im Berichtsjahr nicht der Gewinn- und Verlustrechnung gutgeschrieben werden, müssen im Jahresabschluss gesondert ausgewiesen werden.


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